1Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. 2Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; für Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss ein abgeschlossenes Studium im Sinne von § 11 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. 3Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Studium zu fordern.

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