(1) 1Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. 2Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein.

 

(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen

 

1.

des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und

 

2.

des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate.

 

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

 

1.

den für die Fachrichtung erforderlichen fachlichen Anforderungen entspricht,

 

2.

nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,

 

3.

im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 können auf die nach Absatz 2 geforderte Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Zeiten einer fachverwandten gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet werden.

 

(5) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

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