(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 20, 24, 25, 29 und 32),

 

2.

Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39),

 

3.

Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 27, 30, 31, 33, 34 und 40),

 

4.

Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 6),

 

5.

Anerkennung der Befähigung (§§ 7, 20 Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 und § 29 Absatz 7).

 

(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung.

 

(3) Andere Bewerber (§ 16 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 51.

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