(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
1. |
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 20, 24, 25, 29 und 32), |
2. |
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 39), |
3. |
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens (§§ 26, 27, 30, 31, 33, 34 und 40), |
4. |
Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung (§ 6), |
5. |
Anerkennung der Befähigung (§§ 7, 20 Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 und § 29 Absatz 7). |
(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach den Vorschriften der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung.
(3) Andere Bewerber (§ 16 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 51.
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