(1) 1Die Probezeit (§ 18 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes) ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. 2Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. 3Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten besonders geeignet erscheinen. 4Während der Probezeit sollen die Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf mindestens zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen eingesetzt werden; die Aufgabenübertragung soll jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. 5Beamte oberster Landesbehörden des gehobenen und des höheren Dienstes sollen zudem für mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Landesbehörde eingesetzt werden (Außenprobezeit).

 

(2) 1Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die Laufbahnordnungsbehörde durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. 2Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

 

(3) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes während der Probezeit wiederholt zu bewerten. 2Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen. 3Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat. 4Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. 5Ergeben sich infolge einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 oder infolge von Krankheit Fehlzeiten von insgesamt mehr als drei Monaten, so verlängert sich der maßgebliche Zeitraum der Probezeit entsprechend. 6Die Beamten können statt der Entlassung wegen mangelnder Bewährung mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt; § 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(4) 1Als Probezeit gilt die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. 2Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, schriftlich festzustellen. 4Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich.

 

(5) 1Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als berufliche Erfahrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 37 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 51 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. 2Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 geleistet worden ist, angerechnet. 4Das Ableisten der Mindestprobezeit von einem Jahr bleibt unberührt.

 

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn sich der Beamte in der Probezeit besonders bewährt und die Laufbahnprüfung besser als mit der Note "befriedigend" bestanden hat.

 

(7) Die Anwendung der Absätze 4 und 5 steht einer Verlängerung der abzuleistenden Probezeit bei mangelnder Bewährung bis zu der nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehenen Höchstgrenze nicht entgegen.

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