(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt, wer

 

1.

die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besitzt und

 

2.

nach einer Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.

 

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt außerdem, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen hat, die Rechtspflegerprüfung besteht und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

 

(3) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

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