(1) 1Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. 2Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
1. |
die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten, |
2. |
bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen, |
3. |
den Erwerb ergänzender Qualifikationen
a) |
für höher bewertete Dienstposten und |
b) |
die Wahrnehmung von Führungsaufgaben |
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zum Ziel haben. 3Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz und der interkulturellen Kompetenz erstrecken.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. 2Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.
(3) 1Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. 2Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.
(4) 1Personalentwicklungskonzepte bilden eine wesentliche Grundlage für eine Personalentwicklung. 2Bei der Erstellung ist den Zielen der Frauenförderung, wie sie insbesondere in den Gleichstellungsplänen festgelegt sind, Rechnung zu tragen. 3Personalentwicklung zielt als systematischer Prozess darauf ab, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das Leistungs- und Lernpotential der Beamtinnen und Beamten in Einklang zu bringen mit den Anforderungen und Bedarfen der Verwaltung. 4Vorgesetzte fördern die Beamtinnen und Beamten beim Erwerb, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer dienstlichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung.
(5) 1Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen und in den Personalentwicklungskonzepten ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. 2Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.
(6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten.
(7 [Bis 12.05.2022: 6] ) In den Personalentwicklungskonzepten ist den Grundsätzen der interkulturellen Öffnung der Verwaltung Rechnung zu tragen.