(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind zu beurteilen. 2Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

 

(2) 1Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. 2Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

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