(1) Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch an die nach § 26 LBG für die Gestaltung der angestrebten Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten; diese kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Verfahren kann auch über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. |
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs, |
2. |
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, |
3. |
Qualifikationsnachweise, |
4. |
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des AntragsteIlers infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein, |
5. |
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen, |
6. |
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, |
7. |
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten des Ausbildungsnachweises, |
8. |
eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist. |
(4) 1Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. 2Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit von in Kopie vorgelegten Unterlagen, an der Richtigkeit von Angaben oder an der zutreffenden Übersetzung kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden. 3Bestehen berechtigte Zweifel, kann die zuständige Behörde (Absatz 1) von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. 4Der Informationsaustausch nach Satz 3 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(5) Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen; ihr oder ihm ist gegebenenfalls gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(6) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2In den Fällen der automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Der Bescheid ist, außer bei sofortiger Anerkennung, zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen und dem nach § 39 Abs. 1 bestehenden Wahlrecht enthalten. 4Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, muss der Bescheid folgende weitere Informationen enthalten:
1. |
das Niveau der in Rheinland-Pfalz als Zugangsvoraussetzung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn verlangten und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und |
2. |
die wesentlichen Unterschiede nach§ 38 Abs. 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. |
5Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(7) 1Die Verfahrensfristen nach den Absätzen 5 und 6 laufen ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde (Absatz 1) oder bei einem einheitlichen Ansprechpartner (Absatz 2) einreicht. 2Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne des Absatzes 4 hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 6.
(8) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1. |
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden, |
2. |
die Voraussetzungen der §§ 37 und 39 nicht erfüllt sind, |
3. |
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat, oder |
4. |
die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen schwerwiegender ber... |