(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulen durchgeführt werden .

 

(2) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, die Befähigung für das nächstniedrige Einstiegsamt der Fachrichtung zuerkannt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse besteht. Gehört das nächstniedrige Einstiegsamt der anderen Laufbahngruppe an, wird ihnen die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt.

 

(3) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit geregelt ist.

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