(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungstand nachzuweisen.
(2) 1Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt
1. |
ein Mittlerer Schulabschluss oder der Realschulabschluss oder |
2. |
der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung oder |
3. |
der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder |
4. |
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand |
nachzuweisen. 2Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen in der Fachrichtung Technische Dienste müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
1. |
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder |
2. |
die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk. |
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident stellt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(4) (weggefallen)
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