(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungstand nachzuweisen.

 

(2) 1Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt

 

1.

ein Mittlerer Schulabschluss oder der Realschulabschluss oder

 

2.

der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung oder

 

3.

der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

 

4.

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

nachzuweisen. 2Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen in der Fachrichtung Technische Dienste müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

 

1.

den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder

 

2.

die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

 

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident stellt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.

 

(4) (weggefallen)

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