(1) 1Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mindestens drei Jahre und vermittelt die fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 2In Laufbahnen, in denen ein Studienabschluss Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abweichende Regelungen getroffen werden; die Mindestdauer beträgt ein Jahr. 3In Laufbahnen, in denen das Studium gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 innerhalb des Vorbereitungsdienstes abzuleisten ist, darf der Anteil der berufspraktischen Ausbildung eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.

 

(2) 1Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und vermittelt die fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 2In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können abweichende Regelungen getroffen werden; die Mindestdauer beträgt ein Jahr. 3Auf den Vorbereitungsdienst kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn im Umfang von höchstens sechs Monaten angerechnet werden.

 

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Hochschulprüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, im Umfang von höchstens zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr.

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