(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
Ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang muss dies rechtfertigen; zudem muss die Beamtin oder der Beamte mindestens eine Beurteilung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten haben, |
2. |
sofern mit der Einführung in die neue Laufbahn ein Hochschulstudium verbunden ist, müssen sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen, |
3. |
sie haben mindestens das erste Beförderungsamt der Laufbahn inne. |
(2) 1Der Zulassung soll ein Auswahlverfahren vorausgehen. 2Dieses kann mit einer Eignungsprüfung verbunden werden.
(3) 1Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre, soweit nicht in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine kürzere Einführungszeit geregelt ist. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten durch ihre bisherige Ausbildung und Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. 4Die Mindestdauer der Einführungszeit beträgt 18 Monate.
(4) 1Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, abzulegen. 2§ 16 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Beamtinnen und Beamte, bei denen die Einführungszeit in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 endet, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5) 1Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. 3Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.