(1) 1Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten auf Antrag als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG. 3In den §§ 38a bis 38c dieser Verordnung wird darüber hinaus der Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Absatz 2 genannten Staaten auch für im Inland erworbene Ausbildungsnachweise geregelt.

 

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

 

2.

jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

3.

jeder andere Staat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

 

(3) 1Die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die in einem von Absatz 2 nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, kann im Fall einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen, wenn die Berufsqualifikation auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet und die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sind. 2Die Berufsqualifikation muss geeignet sein, die fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung der der Laufbahn mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordneten Tätigkeiten zu erfüllen. 3Die Regelungen der §§ 31 bis 38 sind im Rahmen der Ermessensausübung sinngemäß anzuwenden. 4Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an die für die Anerkennung zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 1) weiter.

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