(1)[1] 1Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung und einer Eignungsund Befähigungsbewertung. 2Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Aufgaben erfasst und die Arbeitsergebnisse (Arbeitsleistung) bewertet. 3Die Leistungsbeurteilung erstreckt sich insbesondere auf Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise. 4Mit ihr soll auch das soziale Verhalten bewertet werden; sind im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben wahrgenommen worden, ist auch das Führungsverhalten zu bewerten. 5In der Eignungs- und Befähigungsbewertung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse differenziert bewertet, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. 6Dazu zählen insbesondere Selbstkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz. 7Qualifizierungsmaßnahmen (§ 9 Absatz 1) sind in der Beurteilung aufzuführen. 8Die dienstliche Beurteilung soll sich auch auf die weitere dienstliche Verwendung erstrecken; sie kann einen Vorschlag für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten.

 

(2) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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