(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten .

 

(2) 1Für die Gestaltung der Laufbahn ist zuständig

 

1.

für die Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige Ministerium,

 

2.

für die Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr das für Inneres zuständige Ministerium,

 

3.

für die Fachrichtungen Steuerverwaltung und Technische Dienste das Finanzministerium,

 

4.

für die Fachrichtung Bildung das für Bildung zuständige Ministerium,

 

5.

für die Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium,

 

6.

für die Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das für Forst-, Landwirtschaft oder das für Umwelt zuständige Ministerium,

 

7.

für die Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für Wissenschaft zuständige Ministerium,

 

8.

für die Fachrichtung Allgemeine Dienste die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.

2Liegt die fachliche Zuständigkeit für den Vorbereitungsdienst oder einen Laufbahnzweig einer Laufbahn nicht bei der in Satz 1 genannten obersten Landesbehörde, so wirkt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde beim Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit; sie trägt insoweit die fachliche Verantwortung. 3Entscheidungen, die nach dieser Verordnung die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde trifft, sind im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen; die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Entscheidungsbefugnisse auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde mit deren Zustimmung übertragen.

  

(3) bis (4) (weggefallen)

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