Der Geltungsbereich der SR 2L I wird weiterhin dadurch eingeschränkt, dass die Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule ausgeübt werden muss.
2.2.1 Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
Der Schulbegriff ist durch die Tarifvertragsparteien nicht näher definiert worden. Unter "Schule" wird nach allgemeinem Verständnis jede auf Dauer angelegte Bildungsstätte verstanden, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schüler planmäßig und systematisch bestimmte Lernziele vermittelt werden. Im Einzelfall werden in den jeweiligen Landesschulgesetzen die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen festgelegt. Die Landesbestimmungen sind für den sachlichen Geltungsbereich maßgeblich.
Bei allgemeinbildenden Schulen handelt es sich in der Regel um die Formen aus der klassischen Schulbildung. Dazu gehören die Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Sonderschulen. Daneben sind nach einem Beschluss des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission vom 21.10.1971 auch die schulvorbereitenden Einrichtungen den allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt. Dazu gehören Schulkindergärten, Vorschulklassen oder Vermittlungsgruppen für schulpflichtige Kinder. Sie gelten selbst dann als Schulen im Sinne des Tarifrechts, wenn die Landesschulgesetze sie nicht zu den allgemeinbildenden Schulen zählen, soweit sie in den Grundschulbetrieb eingegliedert sind (Niederschrift der BAT-Kommission vom 30.5.1972).
Berufsbildende Schulen sind solche, die der beruflich orientierten Grundausbildung oder Weiterbildung dienen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachgymnasien und andere berufsbildende Anstalten). Fachhochschulen zählen nicht zu den berufsbildenden Schulen, sondern sind den Hochschulen zuzuordnen (siehe Keine Schulen im Sinne der SR 2L I Nr. b)
2.2.2 Keine Schulen im Sinne der SR 2L I
Neben den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen existieren weitere Bildungseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte fallen. Unabhängig davon können aber in diesen Bildungseinrichtungen Lehrkräfte in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden, auf das der BAT Anwendung finden kann siehe (Arbeitnehmereigenschaft).
Von dem sachlichen Geltungsbereich der SR 2L I sind drei Gruppen von Bildungseinrichtungen ausgeschlossen:
Bildungseinrichtungen, für die eine andere Sonderregelung einschlägig ist
Hierzu zählen die Musikschulen (SR 2L II - Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA) und die Heim- und Internatsschulen (SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen).
Bildungseinrichtungen, die nicht zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen gehören
Hierunter fallen die Hochschulen sowie die Schulen und Einrichtungen, die der Erwachsenenbildung dienen, die weder zu den allgemeinbildenden noch den berufsbildenden Schulen zählen. Für die Volkshochschulen erzielten die Tarifvertragsparteien diesbezüglich ein Einvernehmen in den Tarifverhandlungen zum BAT am 5.12.1960. Für einen Großteil der in der Lehre an Hochschulen beschäftigten Arbeitnehmer findet schon deswegen der gesamte BAT keine Anwendung, weil diese gemäß § 3 g BAT aus dem Geltungsbereich herausgenommen sind.
Bildungseinrichtungen im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 der SR 2L I
Die Sonderregelung sieht bereits im Wortlaut der Regelung Nr. 1 im Absatz 2 eine Einschränkung des Geltungsbereiches vor. Hiervon sind alle Schulen oder Einrichtungen der Verwaltung betroffen, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie Krankenpflegeschulen und ähnliche der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Die Tarifvertragparteien haben in den Verhandlungen vom 5.12.1960 und in der Redaktionskommission vom 30.1./4.2.1961 diese Vorschrift weiter konkretisiert. Danach sind verwaltungseigene und betriebseigene Fachschulen, die ausschließlich oder überwiegend den Arbeitnehmern der Verwaltungen oder Betriebe vorbehalten sind, ebenso vom Geltungsbereich ausgeschlossen wie die Bundeswehrschulen und die Grenzschutzschule. Im Länderbereich gehören daneben u.a. die Polizei-, Steuer- und Finanzfachschulen und im kommunalen Bereich die Verwaltungs- und Sparkassenschulen dazu. Als ähnliche der Ausbildung dienende Einrichtung ist in der Rechtsprechung auch eine Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten anerkannt.