Neben den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen existieren weitere Bildungseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte fallen. Unabhängig davon können aber in diesen Bildungseinrichtungen Lehrkräfte in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden, auf das der BAT Anwendung finden kann siehe (Arbeitnehmereigenschaft).

Von dem sachlichen Geltungsbereich der SR 2L I sind drei Gruppen von Bildungseinrichtungen ausgeschlossen:

  1. Bildungseinrichtungen, für die eine andere Sonderregelung einschlägig ist

    Hierzu zählen die Musikschulen (SR 2L II - Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA) und die Heim- und Internatsschulen (SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen).

  2. Bildungseinrichtungen, die nicht zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen gehören

    Hierunter fallen die Hochschulen sowie die Schulen und Einrichtungen, die der Erwachsenenbildung dienen, die weder zu den allgemeinbildenden noch den berufsbildenden Schulen zählen. Für die Volkshochschulen erzielten die Tarifvertragsparteien diesbezüglich ein Einvernehmen in den Tarifverhandlungen zum BAT am 5.12.1960. Für einen Großteil der in der Lehre an Hochschulen beschäftigten Arbeitnehmer findet schon deswegen der gesamte BAT keine Anwendung, weil diese gemäß § 3 g BAT aus dem Geltungsbereich herausgenommen sind.

  3. Bildungseinrichtungen im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 der SR 2L I

    Die Sonderregelung sieht bereits im Wortlaut der Regelung Nr. 1 im Absatz 2 eine Einschränkung des Geltungsbereiches vor. Hiervon sind alle Schulen oder Einrichtungen der Verwaltung betroffen, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie Krankenpflegeschulen und ähnliche der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Die Tarifvertragparteien haben in den Verhandlungen vom 5.12.1960 und in der Redaktionskommission vom 30.1./4.2.1961 diese Vorschrift weiter konkretisiert. Danach sind verwaltungseigene und betriebseigene Fachschulen, die ausschließlich oder überwiegend den Arbeitnehmern der Verwaltungen oder Betriebe vorbehalten sind, ebenso vom Geltungsbereich ausgeschlossen wie die Bundeswehrschulen und die Grenzschutzschule. Im Länderbereich gehören daneben u.a. die Polizei-, Steuer- und Finanzfachschulen und im kommunalen Bereich die Verwaltungs- und Sparkassenschulen dazu. Als ähnliche der Ausbildung dienende Einrichtung ist in der Rechtsprechung auch eine Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten[1] anerkannt.

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