Die Vergütung für vollbeschäftigte Lehrer ergibt sich aus dem Monatstabellenlohn der jeweiligen Eingruppierungsstufe und den dazugehörigen Zuschlägen. Besonderheiten ergeben sich aber hinsichtlich der Vergütung von Sonderformen der Arbeit und bei nichtvollbeschäftigten Lehrern.
3.4.1 Sonderformen der Arbeit
Bei der Berechnung der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers wird von einer durch Landesverordnung festgelegten Pflichtstundenzahl in den jeweiligen Schularten und -stufen eine pauschalisierte Arbeitszeit hinzugerechnet, die die außerhalb des Unterrichts erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt, aber nicht genau fixiert werden kann. Aufgrund dieser Pauschalierung können bestimmte Teile der Vergütungsmechanismen des Tarifrechtes nicht auf die Lehrkräfte übertragen werden. Nr. 3 der SR 2L I schließt daher die Anwendung der § 17 BAT und § 35 BAT aus. Daher bestehen weder Ansprüche auf Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 BAT noch Ansprüche auf Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 BAT.
Statt dessen gelten die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Die Bestimmungen zu den Zeitzuschlägen werden durch die Vorschriften der Erschwerniszuschlagsverordnung ersetzt und statt der Regelung zur Überstundenvergütung findet die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte Anwendung.
Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Möglichkeit, Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen (§ 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT).
Bei Ausscheiden eines Lehrers vor Beendigung des laufenden Monats kann aber die entsprechende Vorschrift des § 36 Abs. 2 BAT zur Minderung der diesen Monat geschuldeten Vergütung herangezogen werden. Diese Minderungsmöglichkeit ist nicht durch die Nr. 3 SR 2L I ausgeschlossen.
3.4.2 Nichtvollbeschäftigte Lehrkräfte
Die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrer bestimmt sich nach der Anzahl der Pflichtstunden im Verhältnis zu den Pflichtstunden eines vollbeschäftigten Lehrers. Dieses Verhältnis wird bestimmt durch die in den jeweiligen Landesverordnungen festgelegten Pflichtstunden für die Schularten und -stufen. Bei Änderungen der Pflichtstundenzahl ändert sich die Vergütung des teilzeitbeschäftigten Lehrers selbst dann, wenn ein bestimmtes Stundenverhältnis vertraglich vereinbart war.
Nichtvollbeschäftigte Lehrer sind verpflichtet bis zur Höhe der geltenden Pflichtstundenzahl Mehrarbeit zu leisten. Dabei richtet sich die Mehrarbeitsvergütung dann nicht wie bei den Vollbeschäftigten nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für beamtete Lehrer. Das BAG hat hierzu seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass "Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer .... für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung [haben]. Nr. 3 der SR 2L I BAT ist unwirksam, soweit hierin § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklärt und auf die für Beamte geltende Vorschriften verwiesen wird." Dies gilt etwa bei der Teilnahme an ganztägigen oder mehrtägigen Klassenfahrten. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten.
Auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer gilt jedoch der Freizeitausgleich als vorrangig vor der Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.