Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente bis zu ihrem Tod oder einer Wiederverheiratung. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter, Kindererziehung, Kindersorge oder persönlicher Umstände.
Die Rente beträgt im Anschluss an das Sterbevierteljahr grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehepartners. Eine solche Rente kann jedoch maximal für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats beansprucht werden. Ist der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 1.1.2002 verstorben oder wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor diesem Tag geschlossen bzw. begründet und ist mindestens ein Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren, gilt der Anspruch auf Rente ohne zeitliche Beschränkung.
Ebenfalls ohne die zeitliche Begrenzung auf 24 Kalendermonate kann eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes beansprucht werden,
- solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das Kind mit Behinderung das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat,
- wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2012 verstorben ist; ist der Ehegatte nach dem 31.12.2011 verstorben, erfolgt bis zum 31.12.2028 eine stufenweise Anhebung des anspruchsberechtigenden Lebensalter vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr, oder
- solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind.
Jahresarbeitsverdienst |
60.000 EUR |
Witwe/Witwer bis 45 Jahre |
30 % |
Monatsrente: |
60.000 × 30 % : 12 = 1.500 EUR |
Witwe/Witwer ab 45 Jahre |
40 % |
Monatsrente: |
60.000 × 40 % : 12 = 2.000 EUR |
3.3.1 Anrechnung von eigenem Einkommen
Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2024 39,32 EUR/West und 39,32 EUR/Ost.
Dementsprechend beträgt der Freibetrag bundeseinheitlich 1.038,05 EUR. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten. Das ergibt für den genannten Zeitraum 220,20 EUR/West und 220,20 EUR/Ost. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
West
Anrechenbares Einkommen
eigenes Einkommen (West) |
|
2.500,00 EUR |
Anzahl der waisenrentenberechtigten Kinder |
2 |
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Alter der/des Witwe/Witwers |
55 |
|
Rentenhöhe |
|
2.000,00 EUR |
Freibetrag |
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1038,05 EUR |
Freibetrag Kinder (2 × 220,20 EUR) |
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440,40 EUR |
Freibetrag gesamt |
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1.478,45 EUR |
anrechenbares Einkommen (2.500 EUR – 1.478,45 EUR) |
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1.021,55 EUR |
Anrechnungsbetrag (40 % aus 1.021,55 EUR) |
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408,62 EUR |
neuer Rentenbetrag (2.000 EUR – 408,62 EUR) |
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1.591,38 EUR |
Gesamteinkommen vor Anrechnung |
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4.500,00 EUR |
Gesamteinkommen nach Anrechnung |
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4.091,38 EUR |