Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben und eine Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. Die Waisenrenten beginnen wie die Witwen-/Witwerrenten mit dem Todestag des Versicherten.
Die Rente an die Waise beträgt:
30 % des Jahresarbeitsverdienstes (Vollwaise)
Rentenformel: |
JAV × 30 % |
= Monatsrente |
12 |
20 % des Jahresarbeitsverdienstes (Halbwaise)
Rentenformel: |
JAV × 20 % |
= Monatsrente |
12 |
Berechnung Voll-/Halbwaisenrente
Jahresarbeitsverdienst |
60.000 EUR |
Vollwaise |
30 % |
Monatsrente: |
60.000 × 30 % : 12 = 1.500 EUR |
Halbwaise |
20 % |
Monatsrente: |
60.000 × 20 % : 12 = 1.000 EUR |
Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet;
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes im Sinne des Buchstaben c liegt; oder
- bis 30.6.2015 ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leistet. Seit dem 1.7.2015 besteht ein Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn die Waise einen nationalen oder internationalen freiwilligen Dienst im Sinne des EStG leistet (z. B. auch Programm Erasmus+ oder weltwärts). Als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen kann auf den Kindergeldbescheid zurückgegriffen werden; oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Vorliegen einer Schul- oder Berufsausbildung
Eine Schul- oder Berufsausbildung nach Buchstabe a liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Die maßgebende Altersgrenze erhöht sich bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Dies gilt nicht für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder eines Dienstes nach Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
Keine Einkommensanrechnung
Die bisher vorgenommene Einkommensanrechnung ist zum 30.6.2015 entfallen. Dies gilt nicht nur für Neurentenfälle, sondern auch für laufende Altfälle im Waisenrentenbezug.
West
Anrechenbares Einkommen
eigenes Einkommen |
|
1.800 EUR |
Waisenrentenberechtigte Kinder |
Keine |
|
Status |
Halbwaise |
|
Rentenhöhe |
|
1.000 EUR |
Gesamteinkommen nach Wegfall der Anrechnung |
|
2.800 EUR |
Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten:
Die Waisenrente wird auch gewährt, wenn wegen des nicht mehr nahtlosen Übergangs zwischen 2 Ausbildungsabschnitten aufgrund organisationsbedingt typischer Unterbrechung die weitere Ausbildung spätestens nach 4 Monaten wieder beginnt. Bei einem längeren Zeitraum ist es zumutbar, dass ein Kind in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübt.