1.1 Zweckbestimmung
In Abs. 1 ist der Zweck der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung dargestellt. Danach soll die variable, leistungsorientierte Bezahlung nicht Selbstzweck sein, sondern durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigte sowie Stärkung der Führungskompetenz darauf ausgerichtet sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Unter Verbesserung sind dabei jegliche Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von Qualität und Quantität zu verstehen.
Diese Kernanliegen der tariflichen Regelung sind damit für die Betriebsparteien grundsätzlich nicht mehr disponibel.
Dabei wird mit dem Begriff "Effektivität" beschrieben, ob eine Maßnahme/Technologie an sich geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel zu erreichen (Wirksamkeit).
Der Begriff "Effizienz" beschreibt hingegen, ob eine bestimmte Maßnahme/Technologie geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit, zu erreichen (Wirkungsgrad).
Da Leistungsbezahlung kein Selbstzweck sein soll, sondern höhere Leistungen i. d. R. auf eine Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolgs abzielen, ist daher die Steigerung der Effizienz das zentrale Anliegen bei der Gewährung von Leistungsentgelten und nicht etwa Mehrarbeit des Beschäftigten. Wenn die gesteigerte Effizienz des Beschäftigten zu einer geringeren Belastung führt, können jedoch neue oder andere Aufgaben übernommen werden.
1.2 Variable Bezahlung nach Leistung und Erfolg
§ 18 TVöD-VKA enthält das Potential zur Förderung einer modernen Managementphilosophie und Unternehmenskultur im öffentlichen Dienstleistungssektor, indem
- zwischen guten und schlechten Leistungen differenziert wird,
- Entgeltbestandteile variabel und widerruflich gestellt werden,
- die Ergebnisorientierung des betrieblichen Handelns im Vordergrund steht,
- die dezentrale Führung gestärkt wird und
- klare betriebliche Ziele definiert und in Ziele für die Mitarbeiter umgesetzt werden.
Damit wird den kommunalen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten ein betriebswirtschaftliches Unternehmensmodell in Anlehnung an das neue Steuerungsmodell für die öffentliche Verwaltung eröffnet, um im ständig verschärften Wettbewerb mithalten zu können. Mit Wirkung vom 1.9.2020 steht den Verwaltungen neben dem Leistungsentgelt zusätzlich die Möglichkeit offen, das zur Verfügung gestellte Budget in Form eines alternativen Entgeltanreiz-Systems (§ 18a TVöD-VKA) zu nutzen. Eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten ist darin nicht mehr gefordert, sodass die Steuerung nur noch im Sinne von sekundären Zielen (Gesundheit der Beschäftigten), aber nicht mehr im Sinne einer Personalsteuerung, eingesetzt werden muss.
Anders als im Beamtenrecht ist für die Teilnahme am Leistungsentgelt keine herausragende besondere Leistung erforderlich und es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Leistungsentgeltempfänger (so aber § 42a BBesG). Die Bestimmung der honorierungswürdigen Leistung obliegt allein den Betriebsparteien vor Ort durch die Ausgestaltung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung. Insbesondere muss die Anzahl der honorierten Beschäftigten nicht quotiert werden. Daher können eine große Anzahl oder sogar alle Beschäftigten in den Kreis der Leistungsentgeltempfänger einbezogen werden, solange eine Leistungsdifferenzierung vorgenommen wird (siehe Punkt 2.2).
1.3 Verhältnis von Leistungsentgelt und Entwicklungsstufen
Neben dem Leistungsentgelt stellen die leistungsabhängigen Stufenaufstiege (§ 17 Abs. 2 TVöD) ein wesentliches Instrument der mit dem TVöD vollzogenen Abkehr von der Alimentation dar. Sie haben weitreichende Wirkung, denn sie modifizieren sogar die Entwicklung im Tabellenentgelt des einzelnen Beschäftigten. Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 TVöD-VKA stellt fest, dass die Instrumente der materiellen Leistungsanreize und der leistungsbezogenen Stufenaufstiege unabhängig voneinander bestehen und unterschiedlichen Zielen dienen. Sodann wird betont, dass leistungsbezogene Stufenaufstiege insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung unterstützen sollen. Aufstiege in Entwicklungsstufen sind aus Sicht der Arbeitgeber mit der Erwartung verbunden, dass für die höhere Stufe ein zusätzliches Maß an Leistungsbereitschaft, Engagement und Erfahrung einzubringen ist. Die Möglichkeit, Zeiten für Stufenaufstiege bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen zu verkürzen bzw. bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen zu verlängern, ist Ansporn für die Beschäftigten, ihre Einsatzbereitschaft und ihren Kenntnisstand dauernd positiv zu entwickeln. Dieser Eingriff in das regelmäßige Tabellenentgelt ist – anders als beim variablen Leistungsentgelt – schwerpunktmäßig ein Thema der Personalentwicklung.
In der Methodik der Feststellung erheblich unter/über dem Durchschnitt liegender Leistungen zeigen sich Unterschiede zu den Methoden beim Leistungsentgelt: Zielvereinbarung oder systematische Leistungsbewertung eignen sich hier nicht. Gegenstand der Beurteilung mit Blick auf die Anforderungen von Stufenaufstiegen sind neben dem gezeigten Leistungsve...