§ 18 TVöD-VKA enthält das Potential zur Förderung einer modernen Managementphilosophie und Unternehmenskultur im öffentlichen Dienstleistungssektor, indem

  1. zwischen guten und schlechten Leistungen differenziert wird,
  2. Entgeltbestandteile variabel und widerruflich gestellt werden,
  3. die Ergebnisorientierung des betrieblichen Handelns im Vordergrund steht,
  4. die dezentrale Führung gestärkt wird und
  5. klare betriebliche Ziele definiert und in Ziele für die Mitarbeiter umgesetzt werden.

Damit wird den kommunalen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten ein betriebswirtschaftliches Unternehmensmodell in Anlehnung an das neue Steuerungsmodell für die öffentliche Verwaltung eröffnet, um im ständig verschärften Wettbewerb mithalten zu können. Mit Wirkung vom 1.9.2020 steht den Verwaltungen neben dem Leistungsentgelt zusätzlich die Möglichkeit offen, das zur Verfügung gestellte Budget in Form eines alternativen Entgeltanreiz-Systems (§ 18a TVöD-VKA) zu nutzen. Eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten ist darin nicht mehr gefordert, sodass die Steuerung nur noch im Sinne von sekundären Zielen (Gesundheit der Beschäftigten), aber nicht mehr im Sinne einer Personalsteuerung, eingesetzt werden muss.

Anders als im Beamtenrecht ist für die Teilnahme am Leistungsentgelt keine herausragende besondere Leistung erforderlich (etwa § 42a BBesG). Die Bestimmung der honorierungswürdigen Leistung obliegt allein den Betriebsparteien vor Ort durch die Ausgestaltung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung. Insbesondere muss die Anzahl der honorierten Beschäftigten nicht quotiert werden. Daher können eine große Anzahl oder sogar alle Beschäftigten in den Kreis der Leistungsentgeltempfänger einbezogen werden, solange eine Leistungsdifferenzierung vorgenommen wird (siehe Punkt 2.2).

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