Für das Startjahr 2007 standen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ein Gesamtvolumen für die Auszahlung von Leistungsentgelten nach § 18 TVöD-VKA von zunächst 1 % der ständigen Monatsentgelte des Kalendervorjahres, d. h. des Jahres 2006, aller unter den TVöD-VKA fallenden Beschäftigten eines Arbeitgebers zur Verfügung. In den Folgejahren muss bei der Budgetbildung jeweils auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt werden.
Die Tarifvertragsparteien hatten zu Beginn bereits vereinbart, dass sich das Gesamtvolumen künftig auf 8 % erhöhen soll. Ein Zeitplan für die schrittweise Erhöhung wurde nicht festgelegt. In künftigen Tarifrunden steht ein Ausbau des Leistungsentgelts bevor, um auch im Bereich der Verwaltung verstärkt Leistungsanreize vermitteln zu können. Die Entwicklung hängt daher von den Ergebnissen der jeweiligen Tarifrunde ab. Da seit 2013 keine weitere Erhöhung vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien nicht weiter an einem Ausbau der leistungsorientierten Bezahlung interessiert sind. Durch die Einführung des § 18a TVöD-VKA hat sich diese Tendenz erhärtet.
In § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ist ausdrücklich festgelegt, dass das Gesamtvolumen des Leistungsbudgets der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt. Erfasst sind somit auch Aushilfen, sofern sie nicht aufgrund kurzfristiger Aushilfstätigkeit nur geringfügig beschäftigt i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind und damit nicht unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD), sowie ausgeschiedene Beschäftigte.
Vorjahr meint in diesem Zusammenhang das zuletzt abgeschlossene Kalenderjahr, in dem die ständigen Entgelte sowie sonstigen Bestandteile an die Beschäftigten ausgezahlt worden sind. Es kommt dabei gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 darauf an, dass die Auszahlung im Kalenderjahr erfolgte. Der Eingang des Geldes bei den Beschäftigten wird nicht verlangt.
Das Gesamtvolumen steht nicht den jeweiligen Beschäftigten zu, sondern ist eine reine Berechnungsmethode. Das Leistungsentgelt, das rechnerisch einem bestimmten Mitarbeiter im Vorjahr zugerechnet werden kann, wird daher auch dann ausgezahlt, wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Gleichzeitig ist es keine Voraussetzung für die Auszahlung des Leistungsentgelts, dass die Beschäftigten einen Beitrag zum Budget geleistet haben, weder im Vorjahr noch im Auszahlungsjahr.
3.1 Entwicklung des Leistungsentgelts
In der Tarifrunde 2008 sind keine Erhöhungen des Leistungsentgelts beschlossen worden.
Jedoch haben sich die Tarifparteien im Teil A unter II. der Tarifeinigung (PE Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 TVöD-V) zu einer "weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst" bekannt.
In der Tarifrunde 2010 ist ein schrittweiser Ausbau des Gesamtvolumens auf 2 % im Jahr 2013 beschlossen worden. Die folgenden Tarifrunden in 2014, 2016 und 2018 haben den Ausbau des Gesamtvolumens nicht fortgeführt, sodass es bis zum Jahr 2018 bei den alten Regelungen verbleibt. Ab dem Jahr 2013 beträgt daher das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA 2,00 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Die Tarifparteien halten damit im Bereich der VKA an der tarifvertraglich zwingenden Regelung der Leistungsbezahlung fest. Somit bleibt einer der Grundpfeiler der Einführung des TVöD gewahrt. Für den Bereich der Krankenhäuser verbleibt es im Geltungsbereich des TVöD-K ab 1.1.2013 bei 1,00 % der Vorjahresentgelte.
Als Ausnahme und abweichend hiervon beträgt nach der PE Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 TVöD-K für Ärztinnen und Ärzte, für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 % der Vorjahresentgelte.
Die Erhöhung des Gesamtvolumens obliegt den Tarifvertragsparteien, nicht den Betriebsparteien. Eine Verpflichtung zu einer Erhöhung des ausschüttungspflichtigen Gesamtvolumens kann zwischen den Betriebsparteien in einer Dienst-/Betriebsvereinbarung daher nicht wirksam vereinbart werden. Es kann jedoch ggf. die Bemessungsgrundlage des Gesamtvolumens verbreitert und damit das Budget erhöht werden, indem unständige Entgeltbestandteile mit einbezogen werden.
Die Finanzierung der Leistungsbezahlung erfolgte anfangs aus umgewidmeten tariflichen Entgeltbestandteilen des BAT/-O, welche zukünftig nach dem TVöD abgeschmolzen werden bzw. weggefallen sind, sowie im Jahr 2007 wesentlich aus der Umstrukturierung von Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung und Kindererhöhungsbetrag zu einer gekürzten Jahressonderzahlung. Insbesondere ergeben sich aus dem Wegfall ...