Die Erfolgsprämie wird in Abhängigkeit von einem bestimmten Unternehmenserfolg ebenfalls auf Basis einer besonderen Zielvereinbarung zur Auszahlung gebracht. Diese Auszahlungsform betrifft daher wesentlich nur kommunale Unternehmen.
Honoriert wird mit dieser Form der Beitrag der Beschäftigten am Unternehmenserfolg. Es handelt sich daher um ein echtes Leistungsentgelt, auch wenn der Beitrag des Einzelnen nur mittelbar erfolgt. Bei der Zielsetzung geht es daher vorrangig um die Erfüllung von unternehmensbezogenen Zielsetzungen, nicht dagegen um das bei der Leistungsprämie angestrebte Erreichen von Individualzielen. Es ist daher eine genaue Abgrenzung, insbesondere zu Teamzielvereinbarungen, zu treffen.
Die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA, die sich nach Sinn und Zweck auf § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA bezieht, regelt, dass die Verwaltungs- bzw. Unternehmensführung die wirtschaftlichen Unternehmensziele zu Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt. Somit bestimmt der Arbeitgeber allein über die Zielvorgaben, von deren Eintreten die Zahlung der Erfolgsprämie abhängig ist. Im Ergebnis der Tarifrunde 2008 ist nach Nr. 2 der PE geregelt, dass für Angestellte im Vollstreckungsdienst, die über den 30.9.2005 hinaus eine Vollstreckungsdienstzulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O hätten beanspruchen können, diese Leistungen als zusätzliche Erfolgsprämie neben dem Gesamtbudget gewährt werden.
Praktische Bedeutung kann die Erfolgsprämie nur dort erlangen, wo sich ein Unternehmenserfolg, z. B. anhand von Bilanzgewinn oder Umsatz messen lässt. Regelmäßig ist dies bei Arbeitgebern möglich, die ihre Einrichtung in einer privaten Rechtsform betreiben, wie z. B. Krankenhäuser oder Ver- und Entsorgungsunternehmen. Durch Einführung der Doppik in den öffentlichen Haushalten könnte zukünftig auch ein Verwaltungserfolg gemessen werden. Da es sich um eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist eine flächendeckende Einführung nicht zu erwarten. Der Zahlung einer nicht verpflichtenden Leistung steht zudem möglicherweise der Sparsamkeitsgrundsatz im öffentlichen Dienst entgegen und könnte bei einer Überprüfung durch die Rechnungshöfe für unrechtmäßig eingestuft werden.
Die Erfolgsprämien werden nach Erreichen der festgelegten Ziele im Rahmen der betrieblichen Vereinbarung ausgezahlt.
Die Erfolgsprämie wird neben dem in § 18 Abs. 3 bestimmten Gesamtvolumen gezahlt, § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD-VKA. Zur Einführung des Leistungsentgelts wird daher die Erfolgsprämie mit anderen Auszahlungsmethoden, insbesondere der Leistungsprämie, kombiniert werden.
Im Bereich der Entsorgungsbetriebe ist zusätzlich in § 18.1 TVöD-E eine Erfolgsbeteiligung geregelt. Dem Inhalt nach unterscheidet sich diese nicht von der Erfolgsprämie, allerdings ist die Erfolgsbeteiligung nicht zusatzversorgungspflichtig.