Es wurde bereits dargestellt, dass das nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA gebildete Gesamtvolumen zweckentsprechend jährlich ausgeschüttet werden muss (siehe Punkt 3.2). Grundsätzlich sieht § 18 TVöD-VKA keine Möglichkeit der Verrechnung über die einzelnen Budgetjahre vor, anders als § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund. Eine Verrechnung über mehrere Jahre ist weder vorgesehen, noch besteht ein entsprechender Anspruch der Beschäftigten. Daher sollte nur in solchen Fällen, in denen die Restlosverteilung unmöglich oder nur durch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erreichen ist, eine Übertragung bzw. Verrechnung mit dem Budget des Folgejahres erfolgen, z. B. bei überjährigen Projekten (siehe zum Sonderfall der Altersteilzeit Punkt 6.4.1).
Eine restlose Budgetverteilung kann rechnerisch nur dadurch erzielt werden, dass zunächst für jeden Beschäftigten durch Multiplikation der erreichten Gesamtleistung (s. o.) mit ggf. einem Entgeltfaktor (s. u.) die Entgeltpunkte ermittelt werden. Folgend wird das Gesamtbudget bzw. das jeweilige Einzelbudget durch die Summe der von den Beschäftigten im jeweiligen Budget erreichten Entgeltpunkte dividiert, um den Punktwert im Budget zu ermitteln. Zuletzt wird der Auszahlbetrag durch Multiplikation des ermittelten Punktwerts mit den jeweils von den Beschäftigten einzeln erzielten Entgeltpunkten berechnet.
Grundformel zur Restlosverteilung:
Gesamtleistung |
× |
Entgeltfaktor |
= |
Entgeltpunkte MA |
Budget |
./. |
Summe Entgeltpunkte |
= |
Punktwert in EUR |
Punktwert in EUR |
× |
Entgeltpunkte MA |
= |
Auszahlungsbetrag |
In die Berechnung gehen daher die Faktoren "Leistung" und "Entgeltfaktor" gleichgewichtet ein und ergeben die individuellen Entgeltpunkte, anhand derer die Restlosverteilung vorgenommen werden kann. Es können noch weitere Faktoren in die Berechnung der Entgeltpunkte einbezogen werden, wie z. B. Fehlzeiten. Um die restlose Verteilung zu gewährleisten, müssen diese bereits bei der Bestimmung der Entgeltpunkte der einzelnen Beschäftigten berücksichtigt werden. Der Budgetverteilungsbetrag entspricht dem Auszahlungsbetrag an den Beschäftigten, soweit keine weiteren Berechnungsoptionen festgelegt sind (vgl. Punkt6.2.3 ff.).
Beispiel: Restlose Budgetverteilung im Relativmodell
- Gesamtvolumen: 5.000 EUR, 3 Mitarbeiter, Maximalleistung 100 %
- Gesamtzahl der von allen Mitarbeitern erreichten Entgeltpunkte: 20.000
- Wert je Punkt: (5.000 EUR/20.000 Entgeltpunkte aller MA) = 0,25 EUR/Punkt
- Prämie = Erreichte Entgeltpunkte × 0,25 EUR
Mitarbeiter |
Gesamtleistung MA in Prozent* |
Entgeltfaktor (Jahresentgelt) |
Erreichte Entgeltpunkte |
Punktwert EUR/Ziffer |
Prämie |
A |
20 % |
20.000 EUR |
4.000 |
0,25 |
1.000 EUR |
B |
50 % |
15.000 EUR |
7.500 |
0,25 |
1.875 EUR |
C |
85 % |
10.000 EUR |
8.500 |
0,25 |
2.125 EUR |
Gesamt |
– |
– |
20.000 |
– |
5.000 EUR |
* Praxistipp: Das Punktwertmodell kann adäquat auch mit einer Leistungsmessung über 100 % oder mit einer Leistungsmessung in Punkten zur Anwendung gebracht werden.
Der Vorteil des Punktwertmodells ist, dass nur so der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllen kann, im laufenden Jahr auf max. 0,5 Cent je Mitarbeiter genau den kompletten Leistungstopf auszukehren.
Der Nachteil besteht darin, dass der Punktwert und damit die Höhe des erreichbaren Leistungsentgelts von der jeweiligen Gesamtpunktzahl abhängig ist. Damit ist die Auslobung einer konkret bemessenen Prämie in dieser Formel unmittelbar nicht möglich (mittelbar aber Garantieprämien, vgl. Punkt 6.2.4), was die Verwaltung bei z. B. unterjährigem Ausstieg erschwert.
Im Ergebnis hat sich in der Praxis das Punktwertmodell wegen seiner Transparenz und der tarifvertraglich verlangten vollständigen Budgetausschüttung als das probate Modell erwiesen. Allerdings ist zu bedenken, dass sich jede Veränderung bei einem Beschäftigten auf das Leistungsentgelt aller Beteiligten auswirkt.
Soweit die Verwaltung das Budget auch für ein alternatives Entgeltanreiz-System verwendet, kann das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA in das Folgejahr übertragen werden, sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß § 18a Abs. 2 TVöD-VKA verbraucht werden. Dies gilt aber weiter nicht für Teile des Budgets, die nach § 18 TVöD-VKA leistungsdifferenziert verteilt werden. Hier bleibt es bei dem Anspruch auf vollständige Auszahlung, zumindest des Anteils (siehe auch Punkt 3.4).