6.6.1 Zusatzversorgungspflicht
Bei dem Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 18 Abs. 8 TVöD-VKA). Mit der Bestimmung des Leistungsentgelts zum Bestandteil des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erfährt die leistungsorientierte Bezahlung eine zusätzliche Motivationskomponente. Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem ATV/ATV-K unmittelbar aus Entgeltpunkten berechnen, die adäquat zum versicherungspflichtigen Entgelt sind, führt der Erwerb von Leistungsentgelt unmittelbar zu höheren Altersversorgungsansprüchen. Dies gilt nicht für die Erfolgsbeteiligung nach § 18.1 TVöD-E.
6.6.2 Sanktionen, Einbeziehung leistungsgeminderter Beschäftigter
In den abschließenden Protokollerklärungen zu § 18 wird hinsichtlich der Einbeziehung Leistungsgeminderter klargestellt, dass die Nichterfüllung von Leistungsvorgaben für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Abmahnung wegen Schlechtleistung) nach sich ziehen darf. Andererseits sind solche Maßnahmen aber auch nicht nur durch Teilnahme an der Leistungsbezahlung ausgeschlossen.
Das individuelle Leistungsvermögen leistungsgeminderter Beschäftigter soll bei der Leistungsbewertung berücksichtigt werden. Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4 TVöD) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen erwerbsgemindert zu sein (§ 38 Abs. 4 TVöD). Der generelle Ausschluss dieser Beschäftigten aus der Leistungsbezahlung ist nicht gestattet.
Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dieser weit gefasste Anspruch erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt, als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Soweit also keine Differenzierung zwischen behinderten und nicht behinderten Beschäftigten vorgenommen werden, muss die Schwerbehindertenvertretung im Prozess der Leistungsbewertung nicht beteiligt werden.
Allerdings hat nun das BAG hinsichtlich der Leistungsbeurteilung von Schwerbehinderten ohne diese Differenzierung angenommen, dass die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX darauf hat, vor Bekanntgabe des Ergebnisses an den Schwerbehinderten unterrichtet und angehört zu werden. Dabei ist unbeachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt die Leistungsbewertung des Arbeitgebers bereits stattgefunden hat.
Die Schwerbehindertenvertretung kann keine Unterrichtung durch Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verlangen. Aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgt kein generelles Einsichtnahmerecht in Unterlagen.
6.6.3 Sparkassen
Die Protokollerklärung Nr. 4 nimmt die Beschäftigten der Sparkassen von den Regelungen des § 18 aus, weil für diese im Besonderen Teil "BT-S" eine abgeschlossene eigenständige Regelung zur leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (Sparkassensonderzahlung) vereinbart wurde.
6.6.4 Regelungen auf Landesebene
Mit der Protokollerklärung Nr. 5 wird klargestellt, dass bestimmte auf der Landesebene vereinbarte Leistungszuschlagsregelungen für Arbeiter durch § 18 nicht berührt werden. Eventuell erforderliche Anpassungen müssen die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene vornehmen.