Kern jeder Leistungsvergütung ist die Regelung der Art und Weise, wie die Leistung erfasst und bewertet wird. Der LeistungsTV-Bund enthält hierzu Regelungen im 2. Abschnitt (§ 3–§ 7 LeistungsTV-Bund).
8.3.1 Instrumente der Leistungsfeststellung (§ 3 LeistungsTV-Bund)
Der LeistungsTV stellt in §§ 3ff. LeistungsTV-Bund 2 Möglichkeiten der Leistungsfeststellung zur Verfügung:
- den Abgleich zwischen Zielvereinbarung und Grad der Realisierung (Zielerreichung), § 3 Abs. 1 und § 4 LeistungsTV-Bund sowie
- die systematische Leistungsbewertung, § 3 Abs. 1 und § 5 LeistungsTV-Bund.
Zielvereinbarungen sind freiwillige Vereinbarungen zwischen der Führungskraft (Arbeitgeber) und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigungsgruppen für einen festgelegten Zeitraum über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.
Die systematische Leistungsbewertung muss auf einem betrieblich vereinbarten System möglichst messbarer oder anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen.
Während Zielvereinbarungen vorausschauende Vereinbarungen sind, d. h. Gegenstand sind die Leistungen des Beschäftigten in der Zukunft, stellt die systematische Leistungsbewertung eine rückschauende Analyse dar. Hier werden die erbrachten Leistungen der Beschäftigten in der Rückschau vergleichend betrachtet (s. Punkt 5).
Beide Instrumente, Zielvereinbarung und systematische Leistungsbewertung, können gemäß § 6 auch miteinander verbunden werden. Die Gesamtleistungsfeststellung erfolgt durch die Zusammenrechnung der Einzelergebnisse der Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung (s. Punkt 5.6).
Der generelle Ausschluss eines Instruments der Leistungsfeststellung ist nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3. Nach Satz 1 LeistungsTV-Bund besteht ein tariflicher Anspruch auf ein Zielvereinbarungsgespräch und für den Fall, dass keine Zielvereinbarung zustande kommt, die zwingende Leistungsfeststellung mittels systematischer Leistungsbewertung (§ 4 Abs. 3 Satz 2). Die Aufzählung der beiden Instrumente ist abschließend. Eine Leistungsfeststellung mittels anderer Instrumente oder Methoden, z. B. durch eine sog. freie Leistungseinschätzung, ist nicht möglich.
Welches der beiden Instrumente zur Anwendung kommt, wird im Einzelfall von der Führungskraft und dem Beschäftigten festgelegt.
8.3.2 Allgemeine Regelungen der Leistungsfeststellung (§ 3 LeistungsTV-Bund)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund kann für die Leistungsfeststellung sowohl an die individuelle Leistung der Beschäftigten oder an die Leistung einer Gruppe von Beschäftigten, sog. Teamleistung, angeknüpft werden. Der Tarifvertrag sieht jedoch nur für Zielvereinbarungen Sonderregelungen für Teamleistungen vor, bei der systematischen Leistungsbewertung finden sich dagegen im Tarifvertrag keine weiteren Vorgaben. Hier kann jedoch durch Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung die weitere Ausgestaltung geregelt werden.
Für die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele und Kriterien herangezogen werden, die auf die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten bezogen sind, von dem Beschäftigten beeinflusst und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können (§ 3 Abs. 2 LeistungsTV-Bund).
Gefordert sind Transparenz und Nachvollziehbarkeit
• "auszuübende Tätigkeit"
Durch diese Vorgabe wird zunächst festgelegt, dass die Leistungsfeststellung zwingend Bezug zur Tätigkeit des Beschäftigten haben muss.
Eine Zielvereinbarung mit einem Beschäftigten in der Lohnbuchhaltung über die Neugestaltung der Grünflächen wäre unzulässig, da hier die Ziele in keinerlei Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit des Beschäftigten stehen.
Die Leistungsfeststellung kann sich auch auf eine zukünftig auszuübende Tätigkeit beziehen, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen eines Direktionsrechts zuweisen kann.
Es kann eine Zielvereinbarung über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme geschlossen werden, die für eine zukünftige Tätigkeit des Beschäftigten erforderlich ist.
• "beeinflusst"
Die Ziele und Kriterien müssen von dem Beschäftigten beeinflussbar sein. Ausgeschlossen ist danach eine Vereinbarung, wonach die Leistungsfeststellung auf einer Grundlage erfolgt, auf die der Beschäftigte keinerlei Einfluss nehmen kann. Dagegen bedeutet dies nicht, dass die Ziele ausschließlich von dem Beschäftigten beeinflusst werden können.
Zulässig ist eine Bewertung über die Teamfähigkeit, auch wenn dies in großem Maße vom Verhalten der Kollegen des zu Bewertenden abhängt. Nicht zulässig ist dagegen die Leistung anhand der Anzahl von eingegangenen Anträgen zu bewerten, da dies grundsätzlich nicht von dem Beschäftigten beeinflussbar ist.
• "in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar"
Die Ziele und Kriterien der Leistungsfeststellung müssen in der regelmäßigen Arbeitszeit erreicht werden können.
Anzulegen ist hier ein objektiver Maßstab, d. h. ob es für Beschäftigte in entsprechender Position und Arbeitszeit generell möglich ist, die Leistungsanforderungen in der regelmäßigen Arbeitszeit zu erreichen.
Besonderheiten bestehen bei Leistungsminderungen schwerbehinderter Menschen i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX sowie bei ...