8.3.4.1 Merkmale von Zielen
Von entscheidender Bedeutung für den dauerhaften Erfolg einer Leistungsbemessung durch Zielvereinbarung sind die richtige Auswahl und die richtige Formulierung von Zielen. Nach § 4 Abs. 1 LeistungsTV-Bund sind die Ziele eindeutig, konkret und präzise zu bestimmen. Das gilt auch für den Zeitraum bzw. den Zeitpunkt der Zielerreichung. Zum anderen müssen sie auch realistisch, messbar und nachvollziehbar sein. Sie können für einzelne Beschäftigte oder auch Gruppen vereinbart werden (s. Punkt 5.2).
8.3.4.2 Verfahren und inhaltliche Ausgestaltung der Zielvereinbarung
Die Entscheidung, ob die Leistungsfeststellung mittels systematischer Leistungsbewertung oder durch Zielvereinbarung erfolgt, wird durch die Führungskraft und die Beschäftigten getroffen. Äußert einer der Beteiligten den Wunsch zum Abschluss einer Zielvereinbarung, ist ein Gespräch zu führen. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, hat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund in diesem Fall eine Leistungsfeststellung anhand der systematischen Leistungsbewertung zu erfolgen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund muss eine Zielvereinbarung mindestens ein Leistungsziel sowie die Bedingung ihrer Erfüllung enthalten, d. h. es ist exakt anzugeben, welche Bedingungen eintreten müssen, damit das Ziel erreicht ist. Werden diese Formerfordernisse nicht eingehalten, liegt keine Zielvereinbarung i. S. d. Tarifvertrags vor.
Eine Zielvereinbarung kann bis zu 5 Einzelziele enthalten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund). Die nähere Ausgestaltung hat hierbei durch eine Dienstvereinbarung zu erfolgen.
Nach dem Tarifvertrag ist es möglich, die Ziele unterschiedlich zu gewichten (s. Punkt 5.2.6). Für jedes Ziel sind bis zu 5 Zielerreichungsgrade festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LeistungsTV-Bund). Mindestens enthalten sein müssen 2 Zielerreichungsgrade, und zwar die Stufe "Ziel erreicht" und "Ziel nicht erreicht". Daneben sind weitere Abstufungen der teilweisen Zielerreichung oder auch der Zielüberreichung möglich.
Gemäß § 4 Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 4 LeistungsTV-Bund erfolgt die Leistungsfeststellung durch die jeweilige Führungskraft durch Vergleich der vereinbarten Ziele mit dem Grad der Zielerreichung (Soll-Ist-Vergleich).
8.3.4.3 Zwischengespräche
In § 4 Abs. 5 LeistungsTV-Bund werden verschiedene Arten von Gesprächen aufgeführt, die während der Laufzeit von Zielvereinbarungen geführt werden sollen, nämlich
- allgemeine Zwischengespräche,
- Zwischengespräche bei relevanten Änderungen und
- Zwischengespräche bei drohender Nichterreichung des Ziels.
→ allgemeines Zwischengespräch ("Minutengespräch")
Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen sollen kurze Zwischengespräche zum Zwischenstand der Zielerreichung zwischen der jeweiligen Führungskraft und dem Beschäftigten geführt werden. Hier können die Beteiligten die bereits unternommenen Schritte erörtern bzw. weitere Maßnahmen zur Erreichung des Ziels besprechen. Wann und wie häufig diese Gespräche geführt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Eine zwingende Verpflichtung zu diesem Gespräch besteht nicht.
→ Zwischengespräche bei relevanten Änderungen
Bei relevanten Änderungen, die die Zielerreichung gefährden, sind zwingend zeitnah Gespräche zu führen.
Wann eine relevante Änderung vorliegt, wird in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 5 Satz 2 LeistungsTV-Bund näher beschrieben, z. B. liegt dies vor bei einem Arbeitsplatzwechsel des Beschäftigten. Ebenfalls kann eine relevante Änderung bestehen bei einem Tätigkeitswechsel sowie bei Reduzierung oder Wegfall personeller oder materieller Ressourcen; hier ist jedoch jeweils im Einzelfall zu klären, ob es sich um eine für die Zielerreichung relevante Änderung handelt. Dies ist zu verneinen, wenn die Veränderung die Zielerreichung nicht gefährdet.
→ Zwischengespräche bei drohender Nichterreichung des Ziels
Zeigt sich während der Laufzeit der Zielvereinbarung, dass ein Zielerreichungsgrad zu erwarten ist, bei dem die Zahlung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen ist, besteht für die Beteiligten die Pflicht, ein Gespräch zu führen, um gemeinsame Wege zur Zielerreichung zu erörtern.
Die Initiative zu jeder Form der Gespräche kann sowohl von dem Beschäftigten als auch der Führungskraft auszugehen. Bedeutung hat dies insbesondere dann, wenn der Beschäftigte bei der Aufgabenerfüllung ein großes Maß an Selbstständigkeit besitzt, da hier das mögliche Nichterreichen eines Ziels vom Beschäftigten gewöhnlich früher erkennbar ist.