In § 7 sind Vorgaben für die Ausgestaltung des Leistungsfeststellungssystems bezüglich der Darstellung der Leistung in Punktwerte enthalten. Die Norm gilt insoweit für alle Instrumente der Leistungsfeststellung. Da er Höchstauszahlbetrag ist, handelt es sich bei der Regelung in § 7 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nur um eine deklaratorische Feststellung.
Um eine Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, muss der maximal zu erreichende Punktwert unabhängig von der Art der Leistungsmessung sein. Dazu sind für die einzelnen Stufen der Leistungsbewertung bzw. der Zielerreichungsgrade Punktwerte festzulegen. Auf Grundlage dieser Punkte wird dann das auszuzahlende Leistungsentgelt ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass die Differenz der Punktwerte von Stufe zu Stufe nicht höher sein darf als die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen. Damit soll ein stark exponentieller Anstieg der Punktwerte in den oberen Stufen verhindert werden. Durch den ersten Schritt wird die maximale Differenz jeder weiteren Stufe festgelegt.
Die Struktur der Bewertungsskala wird durch § 7 Abs. 3, 4 LeistungsTV-Bund näher bestimmt. Eine Normalleistung liegt vor, wenn das jeweilige Leistungsmerkmal bzw. Leistungskriterium voll erfüllt wird. Wo genau dieses Leistungsniveau angesiedelt ist, wird durch die Ausgestaltung der Leistungsmerkmale bzw. Leistungskriterien in der Dienstvereinbarung festgelegt.
In einem System mit ungerader Stufenzahl (d. h. in einem 3- oder 5-stufigen System) entspricht die Normalleistung bei der systematischen Leistungsbewertung der mittleren Stufe, sodass gleich viele Stufen oberhalb und unterhalb (der Normalleistung) zu bilden sind.
In einem 5-stufigen System entspricht die Normalleistung der Stufe 3, in einem 3-stufigen System der Stufe 2.
Bei der Zielvereinbarung entspricht die volle, d. h. 100 %ige, Zielerreichung wertmäßig der mittleren Stufe der systematischen Leistungsbewertung, der Normalleistung.
In einem System mit gerader Stufenzahl, d. h. mit 2 oder 4 Stufen, ist durch Dienstvereinbarung die Normalleistung bei der systematischen Leistungsbewertung wertmäßig der gleichen Stufe zuzuordnen wie die volle, 100-prozentige, Zielerreichung. Zugleich sind Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden.
In einem 4-stufigen System wird die Normalleistung entweder der Stufe 2 oder 3 zugeordnet. Hier empfiehlt sich die Zuordnung zur Stufe 2, weil dadurch der Schwerpunkt auf über der Normalleistung liegende Leistungen gelegt wird, diese somit stärker belohnt werden.
Bei einem 2-stufigen System entsteht das Problem, dass die Normalleistung zwischen der Stufe 1 und 2 liegt, sodass die Leistungen des Beschäftigten nur entweder über oder unter der Normalleistung zugeordnet werden kann.