8.4.1 Formen des Leistungsentgelts (§ 8 LeistungsTV-Bund)
In § 8 Abs. 1 LeistungsTV-Bund sind folgende Formen des Leistungsentgelts vorgesehen:
Leistungsprämie:
Hierbei handelt es sich um eine einmalige Zahlung;
Leistungszulage:
Dies ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, i. d. R. monatlich wiederkehrende Zahlung.
In der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1 LeistungsTV-Bund haben sich die Tarifvertragsparteien nunmehr darauf verständigt, dass das Leistungsentgelt bis auf Weiteres als Leistungsprämie auszuzahlen ist. Vor Einführung einer Leistungszulage werden die Tarifvertragsparteien zunächst ergänzende Regelungen zur Auszahlung vereinbaren.
8.4.2 Auszahlung des Leistungsentgelts (§ 8 LeistungsTV-Bund)
Das Leistungsentgelt wird nach Abschluss des Leistungszeitraums für die erbrachten Leistungen bezahlt. Hierbei soll gemäß § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund die Auszahlung spätestens im 4. Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil, für den ein Gesamtvolumen gebildet wurde, zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen. Damit wird keine Fälligkeit festgestellt. Die Nichteinhaltung der Frist führt daher nicht zum Verzug gemäß § 286 BGB.
Wann die Leistungsfeststellung abgeschlossen wird, ist dagegen tarifvertraglich nicht festgelegt. Es handelt sich hierbei um den Zeitpunkt, zu dem die Leistungsfeststellung durch die Dienststelle abgeschlossen wird, um die vorliegenden Ergebnisse der individuellen Leistungsfeststellungen (unter Einbeziehung des Schlüssels) in ein Leistungsentgelt umzurechnen. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu verwechseln mit dem in § 3 Abs. 3 LeistungsTV-Bund geregelten Leistungsfeststellungszeitraum.
Der Abschluss der Leistungsfeststellung wird nicht durch das Fehlen einzelner Leistungsergebnisse gehindert.
Nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund ist es weiterhin möglich, auch nach Abschluss der Leistungsfeststellung noch fehlende Leistungsergebnisse, z. B. aufgrund von Beschwerden oder Krankheit, nachzuholen. Derart fehlende Leistungsfeststellungen für einzelne Beschäftigte z. B. aufgrund von Krankheit stehen nach der Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2 LeistungsTV-Bund dem Auszahlungsverfahren für die übrigen Beschäftigten nicht entgegen.
Im Fall eines Beschwerdeverfahrens nach § 13 LeistungsTV-Bund ist – auch wenn in diesem Fall für den Beschwerdeführer selbst die Leistungsfeststellung noch nicht abschließend ist – das auf den unstreitigen Teil der Leistungsfeststellung entfallende Leistungsentgelt auszuzahlen (Satz 2 der Niederschriftserklärung).
In der Organisationseinheit X wurde in einer Dienstvereinbarung ein Leistungszeitraum die Zeit vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres festgelegt. Der Feststellungszeitraum soll in der Zeit zwischen 1.1. und 28./29.2. des Folgejahres liegen. Am Ende des Feststellungszeitraums liegen im Jahr 2008 aufgrund längerfristiger Krankheit und Beschwerden einzelner Beschäftigter nur 97 % der Leistungsfeststellungen vor.
In diesem Fall ist es zulässig, die Leistungsfeststellung abzuschließen und mit der Berechnung der Leistungsentgelte zu beginnen. Die fehlenden Leistungsfeststellungen, die erst in der Folgezeit eintreffen, stehen dem nicht entgegen.
Da im Beschwerdeverfahren auch eine Änderung zu Ungunsten des Beschäftigten erfolgen kann, sollte i. F. einer Beschwerde das Leistungsentgelt des Beschäftigten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden.
8.4.3 Berechnung des individuellen Leistungsentgelts (§ 10 LeistungsTV-Bund)
Das Leistungsentgelt errechnet sich aus den bei der Leistungsfeststellung erreichten Punkten (siehe auch Punkt 6.2.1). Nach § 10 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ergibt sich die Höhe des individuellen Leistungsentgelts des Beschäftigten aus einem festgelegten Schlüssel, der das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung mit der Höhe des jeweils zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens (siehe Punkt 8.2) verknüpft. Dieser Schlüssel ist durch Dienstvereinbarung zu bestimmen.
In einem ersten Schritt wird somit mithilfe des Berechnungsschlüssels ein bestimmter Punktewert ermittelt, d. h. derjenige Eurobetrag, welcher auf jeden Punkt, der in die Berechnung einfließt, entfällt.
In einem zweiten Schritt wird dann dieser Punktwert (Eurobetrag) mit den in Punkten ausgedrückten Ergebnissen der individuellen Leistungsfeststellung multipliziert.
Es kann nun der Fall eintreten, dass im Zeitpunkt der Punktwertermittlung noch nicht sämtliche Leistungsfeststellungen abgeschlossen sind, z. B. wegen längerer Erkrankung oder eines laufenden Beschwerdeverfahrens. Dies soll jedoch nicht dazu führen, dass die Ermittlung und Auszahlung des Leistungsentgelts an die übrigen Beschäftigten unterbleibt (siehe Punkt 8.4.2). Um allzu große Differenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich in diesem Fall, die fehlenden Leistungsfeststellungen mit einem Durchschnittspunktwert zu berücksichtigen. Sobald die ausstehenden Leistungsfeststellungen vorliegen, sind die bislang lediglich vorläufig festgelegten Leistungsentgelte entsprechend anzupassen. Sich hieraus ergebende Volumenüber- oder -unterschreitungen sind mit dem Volumen des Folgejahres zu verrechnen.