Der wohl gravierendste Unterschied zwischen den Leistungssystemen sind die strukturellen Eingriffe in die Auszahlung des Leistungsentgelts durch leistungsunabhängige Regulierungen. Dadurch verliert das beamtenrechtliche System nicht nur an Transparenz, sondern auch an motivatorischer Nachhaltigkeit beim Beschäftigten. Es ist nur schwer zu vermitteln, warum eine Leistungsprämie trotz herausragender Leistung nicht gezahlt wird, nur weil der Beschäftigte zufällig unter eine Konkurrenzregel fällt. Hierbei sind solche Konkurrenzregeln zu unterscheiden, die eine Doppelbelohnung verhindern wollen und solche, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschäftigten liegen. Nachvollziehbar ist der Grundsatz, dass eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, nur einmal honoriert werden soll. Unter diese Konkurrenzregelung fallen etwa Stufenlaufzeitverkürzungen gemäß § 17 Abs. 2 TVöD, Entgelt für Überstunden oder einer Zulage für die vorübergehende bzw. vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Soweit Leistungen des Beschäftigten schon aus anderen tariflichen Grundlagen honoriert wurden, soll aufgrund desselben Sachverhalts nicht nochmals eine Leistungsprämie gewährt werden.
Darüber hinaus gibt es jedoch auch willkürliche Beschränkungen der BLBV. So darf die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsentgelte nur an 15 % der bei dem Arbeitgeber am 1.1. vorhandenen Beschäftigten gezahlt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BLBV). Die Erhöhung des Prozentsatzes auf die besten 30 % ist möglich, wenn die Summe der Beschäftigten, die ein Leistungsentgelt erhalten, und diejenigen, denen eine Verkürzung von Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 gewährt wird, insgesamt darunter bleibt. Praktisch erhöht sich dadurch der Spielraum der Arbeitgeber, da die Anzahl der Stufenzeitverkürzungen in der Praxis kaum ins Gewicht fällt (siehe Punkt9.5).
In der Dienststelle X arbeiten 120 Beschäftigte. Im Kalenderjahr wird im Schnitt von der Stufenzeitverkürzung in 4 Fällen Gebrauch gemacht. Im Regelfall könnte Leistungsentgelt nur an 18 Beschäftigte gezahlt werden. Durch die Verbindung erhöht sich diese Zahl im Schnitt auf 32 Beschäftigte.
Das Rundschreiben enthält zudem die Aufforderung, bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen auf eine angemessene Verteilung auf alle Entgeltgruppen sowie auf Frauen und Männer zu achten. Dies ist nicht als zwingende Vorgabe ausgestaltet, sondern soll die Arbeitgeber dazu anhalten, auf strukturelle Unausgewogenheiten bei der Leistungsbeurteilung zu achten und dem entgegenzuwirken. Was bei der Verteilung auf die Entgeltgruppen noch unproblematisch erscheint, ist im Hinblick auf die Geschlechterverteilung kaum ohne Verstoß gegen das AGG durchzuführen. Hier könnte nur eine stringente Quotelung nach Anteilen der Geschlechter an der Gesamtmitarbeiterzahl für eine gleichmäßige Verteilung sorgen, ohne dass im Einzelfall der Arbeitgeber in die jeweilige Vergabe eingreifen müsste.
In der Dienststelle X arbeiten 120 Beschäftigte, davon 80 Frauen und 40 Männer. Wird eine feste Quote nach Geschlecht festgelegt, könnten jeweils 12 Frauen und 6 Männer mit einem Leistungsentgelt bedacht werden – unabhängig von dem tatsächlichen Leistungsniveau zwischen den Geschlechtern.