Im folgenden Beitrag wird die arbeits-, personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Umsetzung einer Leistungszulage behandelt. Die Zulage kann als außertarifliche Zulage, bei normativer Tarifbindung, über den BAT hinausgehend gezahlt werden (vgl. Außer-, übertarifliche Zulagen). Als derartige außertarifliche Zulage müssen die in den Richtlinien der VKA festgelegten Grundsätze zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien eingeordnet werden (vgl. Die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Die Zulage kann weiterhin, bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers,als Teil einer insgesamt umstrukturierten BAT-Vergütung gewährt werden (vgl. Leistungszulage). Schließlich treffen die Ausführungen auf eine Leistungszulage zu, die vom Umfang her durch die Tarifvertragsparteien in die BAT-Vergütung aufgenommen wird. Auch deren Ausgestaltung bleibt letztlich den Betriebsparteien überlassen. Im Bereich der Versorgungsbetriebe ist dies bereits durch § 2 des Tarifvertrages für Angestellte in Versorgungsbetrieben geregelt.
Eine vergleichbare Konstruktion ist derzeit auch Gegenstand der Tarifverhandlungen bei der grundsätzlichen Neugestaltung der BAT-Vergütung. (Näher zur Entwicklung eines Beurteilungssystems sowie zur Bemessung einer Leistungszulage vgl. oben unter Motivation und Umsetzung der Leistungszulage.)
7.1 Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA)
Die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. November 1995 schaffen die Voraussetzungen, in einem festgelegten Rahmen Leistungszulagen und Leistungsprämien über die BAT-Vergütung hinausgehend zu gewähren. Sie ermöglichen den Mitgliedern der kommunalen Arbeitgeberverbände, von den Regelungen der Satzung der Mitgliedsverbände abzuweichen. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung der VKA vom 23.11.1979 in der Fassung vom 27.09.1991 sind über- und außertarifliche Leistungen ausgeschlossen. Die Richtlinien erlauben insoweit, die bestehenden Tarifverträge zu überschreiten. Die Richtlinien selbst haben – anders als Tarifverträge – keinen normativen Charakter. Sie stellen sich lediglichals Zulassung außertariflicher Leistungen dar, über deren Gewährung jeder Arbeitgeber selbst entscheiden muss. Die Richtlinien wurden einseitig von der VKA erlassen, nachdem die Tarifverhandlungen über einen Leistungsbezug im BAT keine Fortschritte zeigten.
Selbst wenn die Richtlinien zurückgenommen werden sollten, hat dieses im Außenverhältnis – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – keine Bedeutung. Nach dem Günstigkeitsprinzip können dem Arbeitnehmer wirksam übertarifliche Leistungen gewährt werden, auch wenn dies gegen internes Satzungsrecht eines Verbandes verstößt.
Die Richtlinien treten mit Abschluss einer tarifvertraglichen Regelung über Leistungszulagen außer Kraft. Der Arbeitgeber, der Leistungszulagen nach den Richtlinien einsetzt, sollte sich eine Anrechnung auf spätere tarifvertragliche Leistungszulagen vorbehalten.
Nach den Richtlinien können Leistungsprämien sowohl einzelnen Arbeitnehmern als auch Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Bei der Vergabe von Leistungszulagen ist die überdurchschnittliche Arbeitsqualität und/oder Arbeitsquantität zu berücksichtigen. Über die Gewährung der widerruflichen Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. Die Zahlung von Zulagen an einzelne Arbeitnehmer muss auf einem leistungsbezogenen System zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung mit verständlichen Kriterien beruhen. Im Kalenderjahr dürfen Leistungszulagen höchstens 10 % der Angestellten/Arbeiter der Verwaltung/des Betriebes bzw. deren Teilen erhalten. Einem Angestellten können nach den Richtlinienhöchstens gewährt werden 10 % des
Zwölffachen der monatlichen Grundvergütung der Stufe 1 seiner Vergütungsgruppe.
Ein Angestellter im Tarifgebiet West (Bund/TdL) ist in Vergütungsgruppe III (Stufe 5) eingruppiert. Er erhält 2.226,88 Euro monatlich. Die Stufe 1 der Vergütungsgruppe III beträgt 1861,14 Euro. Unabhängig von seiner persönlichen Situation kann er bei einer jährlichen Gewährung der Leistungszulage höchstens erhalten:
12 x 1861,14/10 = 2233,37 Euro.
Bei der Bemessung der höchstzulässigen Leistungszulage bleibt der Ortszuschlag des Angestellten, ebenso wie die allgemeine Zulage, unberücksichtigt. Leistungszulagen sind als Honorierungen für einmalige Leistungen in der Regel kein Arbeitsentgelt im Sinne der Versorgungstarifverträge und sollten ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden.
7.2 Mitbestimmung des Betriebsrats
Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in Fragen der Lohngestaltung zu. Grundsätzlich wird dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht gewährt, eine bestimmte Höhe des Arbeitsentgeltes durchzusetzen. Dieses Recht steht vielmehr den Tarifvertragsparteien oder – bei fehlender Tarifbindung – dem Arbeitgeber zu. § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG ist demnach in zweifacher Hinsicht anwendbar:
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