Informationen über diesen Tarifvertrag
Leistungszulagen und Leistungsprämien - Sachsen-Anhalt
Datum: 30. Juni 1997
Leistungszulagen und Leistungsprämien - Sachsen-Anhalt
(TV-LZ/LP-LSA kommunal)
vom 30. Juni 1997
§§ 1 - 10 Tarifvertrag zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien in kommunalen Verwaltungen und Betrieben im Lande Sachsen-Anhalt
Präambel
Die Bezahlung der Arbeitnehmer (1) soll verstärkt leistungs- und erfolgsabhängig gestaltet werden. Damit sollen der notwendige Prozeß zur Modernisierung der Verwaltungen und Betriebe und ihrer Dienstleistungen unterstützt, die Personalsteuerung verbessert, die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen dabei einbezogen, ihre Motivation erhöht und durch Zielvereinbarungen und Erfolgsorientierung die Einnahmen gesteigert und/oder die Ausgaben begrenzt oder gesenkt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e.V. stehen, tarifgebunden sind und unter den Geltungsbereich des
a) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O);
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – (BMT-G-O)
fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Angestellte in Versorgungsbetrieben sowie für Angestellte und Arbeiter der Sparkassen.
§ 2 Grundsätze
(1) Zur Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes sowie von Teilen davon können nur auf der Grundlage dieses Tarifvertrages an die Arbeitnehmer Leistungszulagen und Leistungsprämien gewährt werden. Diese sind entsprechend dem unterschiedlichen Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Steigerung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges zu bemessen.
(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien können nur im Rahmen des beim Arbeitgeber für diesen Zweck bereitgestellten Finanzvolumens gewährt werden.
(3) Leistungszulagen und Leistungsprämien treten neben die bestehenden tarifvertraglichen Ansprüche. Sie sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie bleiben bei der Bemessung der Urlaubsvergütung und des Urlaubslohnes unberücksichtigt.
§ 3 Leistungszulagen
(1) Leistungszulagen können Arbeitnehmern, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder -quantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise entsprechend dem Anforderungsprofil der Tätigkeit zu erwarten sind, gewährt werden. Dies gilt auch für Gruppen von Arbeitnehmern. Voraussetzung ist, daß ihre Leistungen nachweislich überdurchschnittlich zur Hebung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes bzw. eines Teiles davon beigetragen haben.
Überdurchschnittliche Leistungen können auch erbracht werden durch
Einbringen innovativer Ideen oder
außergewöhnlich engagiertes Handeln mit positiven Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 oder
nachweisbare erhebliche Mehrbelastungen (z.B. Sonderaktionen, neue Aufgaben, die ohne personellen Ausgleich aufgefangen werden oder
Verzicht auf Vertretungskräfte bei Ausfall von Arbeitnehmern.
(2) Leistungszulagen können nur für einen begrenzten Zeitraum, der höchstens ein Jahr betragen kann, gewährt werden. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die erneute Gewährung möglich.
(3) Im Kalenderjahr dürfen höchstens 12 % der Arbeitnehmer der Verwaltung/des Betriebes bzw. von Teilen der Verwaltung/des Betriebes Leistungszulagen erhalten.
Die Höhe der Leistungszulage für den einzelnen Arbeitnehmer beträgt im Jahr höchstens das 1,2fache der monatlichen Grundvergütung der Stufe 1 seiner Vergütungsgruppe einschließlich des Ortszuschlages der Stufe 1bzw. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe.
Wird die Leistungszulage ausnahmsweise für weniger als ein Jahr gewährt, gilt der Höchstbetrag
entsprechend anteilig.
Die Leistungszulage wird nach erfolgter Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 in der Regel nach § 36 Abs. 1 BAT-O bzw. § 26 a Abs. 1 BMT-G-O monatlich oder nach anderen zu vereinbarenden Intervallen gezahlt.
§ 4 Leistungsprämien
(1) Leistungsprämien können Arbeitnehmern, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder vom Arbeitgeber vorgegebenen besonderen Zielen umfaßt und die diese Ziele erreicht haben, gewährt werden. Dies gilt auch für Gruppen von Arbeitnehmern. Die besonderen Ziele sind vom Arbeitgeber entsprechend zu dokumentieren.
(2) Leistungsprämien werden grundsätzlich erst nach Erreichung des besonderen Zieles als Einmalbeträge gezahlt.
§ 5 Zielvereinbarungen/Leistungseinschätzungen
(1) Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben als Grundlage für Leistungszulagen oder Leistungsprämien müssen für die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen ihre leistungs- und erfolgsbezogenen, individuellen oder kollektiven konkreten Beiträge beinhalten. Sie sollten mindestens enthalten:
- Geltungsbereich,
- Gegenstand des besonderen Zieles,
- angewandte Leistungskennziffern/Leistungskriterien (im Sinne von Zielvorgaben),
- Regelungen zur Abrechnung und Bewertung,
- Laufzeit,
- ggf. zusätzliche Rahmenbedingungen, die der Erreichung des besonderen Zieles förderlich sind,
- Höhe der Leistungszulage bzw. der Leistungsprämie sowie Zahlungsbedingungen.
(2) Ändern sich währe...