Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Bestreitet der Mieter wider besseres Wissen den Zugang einer schriftlichen Abmahnung seine Hausmeistertätigkeit betreffend mit dem Ziel, hierdurch die Entscheidung im Räumungsrechtsstreit zu beeinflussen, so liegt in diesem Verhalten noch keine, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigende schwerwiegende Vertragsverletzung.
2. Weder durch den Verkauf noch durch die Aufnahme eines sogenannten akzessorischen Mitmieters in einem Werksmietwohnungsvertrag ändert sich etwas an der bei Abschluß des Mietvertrages begründeten Eigenschaft einer Wohnung als Werkmietwohnung.
3. Der Umstand, daß der Mieter einer Werkmietwohnung nur nebenberuflich Hausmeistertätigkeiten ausübt, steht einer ordentlichen Kündigung nach BGB § 565c S 1 nicht entgegen.
4. Eine vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgesprochene, auf BGB § 565c gestützte ordentliche Kündigung führt nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern hat nur zur Folge, daß sich die Kündigungsfrist nach den entsprechenden Regelungen des BGB § 565 richtet.
5. Zur formellen Wirksamkeit der Kündigung einer sogenannten funktionsgebundenen Werkmietwohnung wie beispielsweise einer Hausmeisterwohnung bedarf es keiner näheren Angaben zur Person des potentiellen neuen Mieters.
6. Die Wirksamkeit einer Kündigung nach BGB § 565c S 1 Nr 2 setzt auch nicht voraus, daß als Nachfolger für den gekündigten Mieter schon ein neuer Hausmeister eingestellt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.10.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln -- 213 C 293/95 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger die im Dachgeschoß des Hauses ... in ... gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC nebst Speicherraum sowie die Garage Nr. A (links neben der Ausfahrt gelegen) geräumt herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28.2.1997 gewährt.
Tatbestand
(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Den Klägern steht gemäß § 556 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 985 BGB ein Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der seitens der Beklagten aufgrund des Mietvertrages vom 18.1.1990 (Bl. 9-16 d.A.), in den die Kläger auf Vermieterseite kraft Gesetzes gemäß § 571 BGB eingetreten sind, bewohnten Wohnung im Dachgeschoß des Hauses ... in ... sowie der seitens der Beklagten genutzten Garage zu. Das zwischen den Parteien bestehende Wohnungs-Mietverhältnis ist zwar nicht durch die seitens der Kläger erklärte fristlose Kündigung vom 26.7.1995 (Bl. 65 d.A.) wohl aber durch die auf § 565 c Satz 1 Nr.2 BGB, gestützte ordentliche Kündigung der Kläger vom 2.3.1995 (Kündigungsschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 2.3.1995, ... Bl. 20 ff. d.A.) beendet worden.
Die fristlose Kündigung der Kläger vom 26.7.1995 ist unbegründet, denn der von den Klägern in der Kündigung vorgetragene Sachverhalt stellt keine derartige schwerwiegende Vertragsverletzung seitens der Beklagten dar, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses dadurch für die Kläger im Sinne des § 554 a BGB unzumutbar würde.
Die Kläger haben ihre fristlose Kündigung vom 26.7.1995 damit begründet, die Beklagten hätten -- so die Kläger -- wider besseres Wissen den Zugang von an den Beklagten zu 2. gerichteten Abmahnschreiben in Bezug auf seine Hausmeistertätigkeit bestritten und versucht, dadurch die Entscheidung im vorliegenden Räumungsrechtsstreit zu beeinflussen.
Es trifft zwar zu, daß im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 29.6.1995 (Bl. 29 ff. d.A.) der Zugang von Abmahnschreiben in Bezug auf die Hausmeistertätigkeit des Beklagten zunächst bestritten wurde und die Beklagten dieses Bestreiten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr aufrechterhalten haben.
Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB.
Zwar könnte man dieses -- objektiv unzutreffende -- Bestreiten des Zugangs von Abmahnschreiben evtl. als Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht der Beklagten ansehen, diese Vertragsverletzung ist jedoch keinesfalls so schwerwiegend, daß für die Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses sich als unzumutbar darstellen würde. Zum einen war -- worauf die Kläger selbst hinweisen -- das Bestreiten im Schriftsatz vom 29.6.1995 unsubstantiiert, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der entsprechende Sachvortrag aus dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 29.6.1995 auf einem Informationsirrtum zwischen den Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten beruht.
Nach alledem stellt das Verhalten der Beklagten insgesamt keine derartige schwerwiegende Vertragsverletzung dar,...