3.1 Urlaubsverfahren
Übersicht für den im Jahr 2024 entstehenden Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer und gewerbliche Auszubildende |
Anspruchsberechtigte |
Urlaubsdauer in Arbeitstagen |
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Höhe der Urlaubsvergütung für den entstehenden Urlaub (Samstage gelten nicht als Arbeitstage) |
Gewerbliche Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr |
30 Tage (12,0 Beschäftigungstage = 1 Urlaubstag) |
14,25 % |
aus Bruttolohn (UG 11,40 % + 25 % Zus. UG = 2,85 %) |
Schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer (Grad der Behinderung mindestens 50 %) nach vollendetem 18. Lebensjahr |
35 Tage (10,3 Beschäftigungstage = 1 Urlaubstag) |
16,63 % |
aus Bruttolohn (UG 13,30 % + 25 % Zus. UG = 3,33 %) |
Gewerbliche Auszubildende |
30 Tage |
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Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung zuzüglich 25 % der Ausbildungsvergütung als zusätzliches Urlaubsgeld |
Schwerbehinderte gewerbliche Auszubildende (Grad der Behinderung mindestens 50 %) |
35 Tage |
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Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung zuzüglich 25 % der Ausbildungsvergütung als zusätzliches Urlaubsgeld |
Gewerbliche Arbeitnehmer vor vollendetem 18. Lebensjahr |
30 Tage |
125 % |
aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt |
Schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer vor vollendetem 18. Lebensjahr |
35 Tage |
Für das Lebensjahr ist als Stichtag der 1.1. des Urlaubsjahres maßgebend. |
3.1.1 Urlaubsdauer (§ 8.1 BRTV)
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr) Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Bei Schwerbehinderten, die von den gesetzlichen Vorschriften erfasst werden, erhöht sich der Anspruch auf 35 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den Beschäftigungstagen, die der Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegt hat. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage aufgrund der Beschäftigungstage ermittelt. Der Arbeitnehmer erwirbt nach 12 Beschäftigungstagen (Schwerbehinderte 10,3) Anspruch auf einen Tag Urlaub.
Beschäftigungstage sind alle Tage, an denen ein Arbeitsverhältnis zu Betrieben des Baugewerbes bestanden hat, mit Ausnahme der Tage, an denen der Arbeitnehmer
- unentschuldigt gefehlt hat,
- unbezahlten Urlaub über 14 Kalendertage hatte.
Volle Beschäftigungsmonate rechnen 30 Tage, angebrochene Monate sind tageweise zu zählen. Am Jahresende sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Restansprüche zu ermitteln und auf das folgende Urlaubsjahr vorzutragen. Bruchteile, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
3.1.2 Urlaubsantritt (§ 8.3 BRTV)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Bedürfnisse unter Einbeziehung des Betriebsrats festzulegen. Die Urlaubsdauer soll so bemessen sein, dass der Erholungszweck nicht gefährdet ist. Grundsätzlich sind erst aus dem Vorjahr übertragene Resturlaubsansprüche zu gewähren.
3.1.3 Urlaubsvergütung und zusätzliches Urlaubsgeld (§ 8.4 BRTV)
Der Arbeitnehmer erhält für seinen entstandenen Urlaub 14,25 % des Bruttolohns als Urlaubsvergütung. Schwerbehinderte (SB) erhalten 16,63 %. Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt (11,4 %/SB 13,3 %) und dem zusätzlichen Urlaubsgeld (25 % auf Urlaubsentgelt = 2,85 %/SB = 3,33 %).
Zum Bruttolohn zählen alle der Lohnsteuer unterliegenden Lohnbestandteile einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden. Weiterhin die nach den §§ 40a, 40b EStG pauschal zu versteuernden Beträge. Ausgenommen hiervon sind die Beiträge für die tarifliche Zusatzversorgung und der tariflichen Zusatzrente der Arbeitnehmer sowie für eine Gruppen-Unfallversicherung. Zum Bruttolohn gehören jedoch nicht das 13. Monatseinkommen (bzw. ähnliche betriebliche Zahlungen wie Weihnachtsgelder oder Jahressondervergütungen), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Am Ende eines Jahres nicht ausgezahlte Restansprüche auf Urlaubsvergütung sind wie die Resturlaubstage auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Wird nicht der gesamte Anspruch auf Urlaubsvergütung vom Arbeitnehmer geltend gemacht, so ist die Urlaubsvergütung durch die zustehenden Urlaubstage zu dividieren und mit den beanspruchten Urlaubstagen zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Urlaubsvergütung für den Teilurlaub.
3.1.4 Mindesturlaubsvergütung
Mindesturlaubsvergütung
Im Bereich der Mindesturlaubsvergütung sah der Tarifabschluss 2021 aufgrund einer Entscheidung des EuGH eine Änderung ab 2023 vor. Die Änderung beinhaltet eine Absenkung der bei der Errechnung der Mindesturlaubsvergütung zu berücksichtigenden fiktiven Vergütung für alle Tatbestände (Krankheit, Kurzarbeit, Saison-KUG) von 14,25 % auf 12,5 %. Die Regelung, nach der die ersten 90 Stunden Saison-Kurzarbeit unberücksichtigt bleiben, fällt weg. Gleichzeitig entfällt das Erfordernis der Beitragsdeckung bei der Abgeltung und Entschädigung von Urlaubsansprüchen, damit ist die Änderung kostenneutral.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung (MUV) in folgenden Fällen:
- Ausfallstunden mit Bezug von Saison Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG) ab der ersten Stunde...