1 Beitragsnachweis bei Änderungen von Beitragsfaktoren
Bei Lohnänderungen oder Unterbrechungen der Beschäftigung muss der Arbeitgeber reagieren und diese anzeigen. Das gilt unabhängig davon, dass Unterbrechungen der Beschäftigung oft erst bekannt werden, nachdem die Beitragsabrechnung für den betreffenden Monat bereits durchgeführt worden ist. Daran ändern selbst die Regelungen über die Fälligkeit der Beiträge nichts. Kommt es zu einer Lohnänderung, erfolgt infolgedessen eine Beitragskorrektur. Diese muss der Arbeitgeber durch bestimmte Beitragsnachweise melden.
Korrektur im laufenden Beitragsnachweis
Beitragskorrekturen für vergangene Zeiträume sind generell im laufenden Beitragsnachweis vorzunehmen. Alternativ kann auch der bereits übermittelte Beitragsnachweis für den betreffenden Beitragsmonat storniert und für denselben Zeitraum ein neuer bei der zuständigen Einzugsstelle eingereicht werden.
Wird ein Restbeitrag erst im Folgemonat fällig, gelten für die Beitragsberechnung die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums. Zu den Beitragsfaktoren zählen z. B. die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsfaktoren gelten also unabhängig von der – späteren – zeitlichen Zuordnung im Beitragsnachweis.
Falscher Lohnsteuerabzug
Lohnsteuerrechtlich kann ein falscher Lohnsteuerabzug ebenfalls Folgearbeit für den Arbeitgeber verursachen.
2 Besonderheiten bei Teillohnzahlungszeiträumen
Soweit es durch eine Unterbrechung der Beschäftigung zu Teillohnzahlungszeiträumen kommt, muss der Arbeitgeber dies bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Wurden die Beiträge bislang aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, muss jetzt eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sozialversicherungstage ermittelt werden. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld), gilt hier ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht des Zuschusses.
Das Gleiche gilt, soweit die Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund von Beschäftigungsverboten nach dem Infektionsschutzgesetz unterbrochen wird.
3 Meldungen
Damit die Unterbrechung der Entgeltzahlung von mindestens einem Monat der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bekannt werden, muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung erstatten.