3.1 Schema zur Durchführung
Ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuer-Jahresausgleich berechtigt oder gesetzlich verpflichtet, so erfolgt der Ausgleich in 3 Schritten:
1. Maßgeblichen Jahresarbeitslohn berechnen |
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Ermittlung des gesamten Bruttolohns |
- |
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
- |
Altersentlastungsbetrag |
= |
maßgeblicher Jahresarbeitslohn |
2. Jahreslohnsteuer und Differenzbetrag ermitteln |
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Jahreslohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle mit individuellen ELStAM |
- |
einbehaltene Beträge beim laufenden Lohnsteuerabzug |
= |
Differenzbetrag (zu erstatten bzw. nachzufordern) |
3. Differenzbetrag in der Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen |
3.2 Schritt 1: Jahresarbeitslohn berechnen
Ausgangsgröße der Berechnung ist der gesamte steuerpflichtige Jahresarbeitslohn, ggf. einschließlich Sachbezügen und Einmalzahlungen. Dieser ist anhand der im Lohnkonto eingetragenen steuerpflichtigen laufenden und sonstigen Bezüge zu ermitteln.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bleiben außer Ansatz. Dasselbe gilt für pauschal besteuerten Arbeitslohn, weil hier der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers Schuldner der Lohnsteuer ist.
Berücksichtigung ermäßigt besteuerter Entschädigungen nur auf Antrag
Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit, für welche die Fünftelregelung anzuwenden ist, können im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht ermäßigt besteuert werden. Die ermäßigt zu besteuernden Bezüge bleiben bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt deren Einbeziehung, dann aber zum normalen Tarif.
Bis auf Ausnahmefälle führt die ermäßigte Besteuerung für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis als der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich. Bleiben die ermäßigt besteuerten Bezüge außer Ansatz, ist auch die hierfür einbehaltene (ermäßigte) Lohnsteuer bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags nicht zu berücksichtigen.
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sodass diese Ausführungen nur noch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024 (und Vorjahre) von Bedeutung sind. Die Fünftelregelung kann ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Abzug von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag
Von dem ermittelten Gesamtjahresarbeitslohn sind bei Versorgungsbezügen der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen und bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des Ausgleichsjahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag für Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich führt regelmäßig dazu, dass die genannten Freibeträge, die bei der monatlichen Lohnabrechnung während des Kalenderjahres ggf. nicht voll ausgeschöpft werden, bis zu ihrer maximalen Obergrenze zum Abzug kommen.
Ausgleich zwischen Monats- und Jahresfreibetrag
Ein vor Beginn des Kalenderjahres 2024 64 Jahre alter Arbeitnehmer erhält aus seiner Teilzeitbeschäftigung zunächst monatlich 600 EUR. Ab Juli verringert sich der Monatslohn infolge verkürzter Arbeitszeit auf 200 EUR.
Ergebnis: Der Altersentlastungsbetrag beträgt zunächst 50,67 EUR monatlich (12,8 % x 600 EUR, höchstens 50,67 EUR mtl.). Ab Juli verringert sich der monatliche Freibetrag auf 25,60 EUR (12,8 % x 200 EUR).
Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Monaten ist während des Kalenderjahres nicht zulässig. Den insgesamt zulässigen Altersentlastungsbetrag von 608 EUR erhält der Arbeitnehmer frühestens bei Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Dort gelten folgende Werte:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in % der Einkünfte |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
14,0 |
665 |
2024 |
13,6 |
646 |
3.3 Schritt 2: Jahreslohnsteuer und Differenzbetrag ermitteln
Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Maßgebend ist die Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als ELStAM abgerufen wird, in der Regel also die am 31.12. gültige Steuerklasse.
Berechnung des Erstattungsbetrags
Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse I, keine Kinder) arbeitet von 1.1.–30.6. in Vollzeit. Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 4.000 EUR. Danach reduziert sie den Arbeitsumfang auf 60 % und verdient nur noch 2.400 EUR monatlich. Die Jahreslohnsteuer laut Lohnkonto beträgt 4.847,46 EUR.
Ergebnis: Für den b...