6.1 Voraussetzungen für den permanenten Jahresausgleich
Als weitere Berechnungsmöglichkeit bei der Lohnsteuererhebung kann die Finanzverwaltung allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).
Mit dem permanenten Jahresausgleich wird erreicht, dass insbesondere bei (monatlich) schwankenden Arbeitslöhnen stets die für das Kalenderjahr zutreffende Lohnsteuer einbehalten wird. Der vom Arbeitgeber am Jahresende vorzunehmende Lohnsteuer-Jahresausgleich wird also monatlich durchgeführt.
Der permanente Jahresausgleich kann unabhängig von der Steuerklasse des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Voraussetzungen sind jedoch insbesondere,
- dass die zutreffende Jahreslohnsteuer nicht unterschritten wird,
- der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
- seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem zum betroffenen Arbeitgeber bestehenden Dienstverhältnis gestanden hat.
Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Genehmigung
Sind die vorstehenden Voraussetzungen für die Anwendung des permanenten Jahresausgleichs erfüllt, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts grundsätzlich als erteilt. Im Einzelfall kann die Genehmigung widerrufen werden, z. B. nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung, falls die Lohnsteuerberechnung fehlerhaft war.
Die Ausschlussfälle sind in R 39b.8 LStR geregelt.
Beschränkung auf laufenden Arbeitslohn
Der permanente Jahresausgleich ist auf den laufenden Arbeitslohn beschränkt. Sonstige Bezüge sind nach den hierfür in Betracht kommenden besonderen Vorschriften zu besteuern.
6.2 Durchführung des permanenten Jahresausgleichs
Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist wie folgt durchzuführen:
Hochrechnung auf Jahresbetrag: Nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungs- bzw. Lohnabrechnungszeitraums ist der laufende Arbeitslohn der insgesamt abgelaufenen Lohnzahlungs-/Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, z. B.
- der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April / 4 x 12,
- der laufende Arbeitslohn Januar bis Mai / 5 x 12.
- Abzug von Freibeträgen: Von dem so ermittelten Jahresbetrag (Jahresarbeitslohn) sind die ggf. in Betracht kommenden Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) und der Altersentlastungsbetrag abzuziehen.
- Anwendung der Jahreslohn-Steuertabelle: Für den so berechneten steuerpflichtigen Jahreslohn ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohn-Steuertabelle zu ermitteln. Dabei ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Steuerklasse maßgebend.
- Umrechnung der Jahreslohnsteuer: Danach ist der Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungs-(Lohnabrechnungs-)zeiträume entfällt.
- Abzug bereits erhobener Lohnsteuer: Von diesem Steuerbetrag ist die Lohnsteuer abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs-(Lohnabrechnungs-)zeiträume bereits erhoben worden ist.
- Einzubehaltende Lohnsteuer: Der Restbetrag ist die Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs-(Lohnabrechnungs-)zeitraum zu erheben und einzubehalten ist.
Ermittlung der Lohnsteuer beim permanenten Jahresausgleich
Die Monatslöhne Januar bis Mai eines Kalenderjahres betragen 15.000 EUR. Für die Monate Januar bis April des Kalenderjahres wurden bisher 2.000 EUR (fiktiv) an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.
Ergebnis:
Hochrechnung auf Jahresbetrag (15.000 EUR/5 Monate × 12 Monate) |
36.000,00 EUR |
Abzug von Freibeträgen |
0,00 EUR |
Fiktive Lohnsteuer bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle (Steuerklasse I) |
5.547,00 EUR |
Umrechnung der Jahreslohnsteuer (5.547 EUR/12 Monate × 5 Monate) |
2.311,25 EUR |
Abzug bereits erhobener Lohnsteuer |
2.000,00 EUR |
Einzubehaltende Lohnsteuer |
311,25 EUR |
6.3 Lohnsteuer-Jahresausgleich bei kurzfristig Beschäftigten
Arbeitgeber dürfen auch bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.
Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
- unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
- mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
- mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.