Im Zusammenhang mit Feiertagen oder Betriebsferien wird die ausgefallene Arbeitszeit oft auf andere Werktage vor oder nach der Betriebsruhe verteilt. Für die Beitragsberechnung ist hinsichtlich des durch die Vor- und Nacharbeit erzielten Arbeitsentgelts die Zuordnung zum richtigen Entgeltzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung wichtig.
Da es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, muss es grundsätzlich dem Monat zugeordnet werden, in dem es erzielt wurde. Das durch die Vor- oder Nacharbeit erzielte Arbeitsentgelt ist daher als Arbeitsentgelt der Vor- oder Nacharbeit anzusehen und in dem Entgeltzahlungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, in dem es erzielt wurde.
Das durch Vor- oder Nacharbeit erzielte Entgelt kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Vereinfachung auch als Arbeitsentgelt des Zeitraums, für den die Vor- oder Nacharbeit geleistet wurde, betrachtet werden. Diese Regelung darf aber nur angewandt werden, wenn dadurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht vermindert wird.
Zuordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Vorarbeit
Vorarbeit im November 2025 für Dezember 2025.
Erarbeitetes Entgelt im November 2025: 8.100 EUR, davon entfallen 1.200 EUR auf die Vorarbeit für Dezember 2025.
Erarbeitetes Entgelt im Dezember 2025: 5.100 EUR.
Ergebnis: Bei einer Zuordnung zu dem Monat, in dem das Entgelt erzielt wurde, würde im November 2025 eine Begrenzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.050 EUR erfolgen. Im Dezember 2025 würde es zu einer Beitragsberechnung aus 5.100 EUR kommen. Dadurch hat der Arbeitnehmer insgesamt weniger beitragspflichtiges Entgelt, als wenn nach der Vereinfachungsregelung das Entgelt der Vorarbeit im November dem Dezember 2025 zugeordnet würde. In diesem Fall wird der Beitrag im November aus 6.900 EUR und im Dezember aus 6.300 EUR berechnet. Dieses insgesamt höhere beitragspflichtige Entgelt ist für den Arbeitnehmer insoweit vorteilhaft, als er für die Berechnung späterer Rentenansprüche entsprechend höhere Ausgangswerte in seinem Rentenkonto erhält.
Wenn der Arbeitgeber von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen will, muss er das Verfahren bei allen betroffenen Arbeitnehmern gleichermaßen anwenden.