Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Ruhen bei anderen Sozialleistungen. Altersrente. vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers. Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung. Zweite Säule. zusätzliche einmalige Kapitalleistung
Leitsatz (amtlich)
Zum Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund einer einmaligen Kapitalleistung, die von einer schweizerischen Pensionskasse zusätzlich zu einer monatlich gezahlten Altersrente bewilligt wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).
Der 1957 geborene Kläger wohnt in K und war bis 31.01.2020 im S1erischen K1 bei der G AG GmbH (im Folgenden: MAG) als operativer Einkäufer beschäftigt. Das Unternehmen (früher: M1 AG) hat eine Personalvorsorgestiftung. In dem Vorsorgereglement dieser Stiftung ist in Art. 13 Abs. 1 für die Mitarbeiter ein Anspruch auf lebenslange Altersrente enthalten. In Art. 13 Abs. 2 a.E. ist geregelt, dass die vorzeitig in den Ruhestand tretende Person zusätzlich Anspruch auf eine Überbrückungsrente hat. Nach Art. 13 Abs. 4 kann die versicherte Person u.a. anstelle der Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrag verlangen.
Seit dem 01.02.2020 bezieht der Kläger von der S AG im Auftrag der Personalvorsorgestiftung der MAG eine Zeitrente bis 01.02.2022. Die Quartalsrente beträgt 3.588,60 CHF. Daneben wurde dem Kläger von der S AG im Auftrag der Personalvorsorgestiftung eine Einmalzahlung in Höhe von 183.184,00 CHF netto (199.613,00 CHF brutto, d.h. inklusive Quellensteuer) für die „Pensionierung per 01.02.2020“ überwiesen.
Seit dem 01.12.2020 bezieht der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Baden - Württemberg in Höhe von 1.1.04,19 € (Rentenbescheid vom 05.10.2020, monatlicher Zahlbetrag 983,84 €).
Der Kläger meldete sich zum 01.02.2020 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg.
Auf Nachfrage teilte die S AG am 05.03.2020 mit, dass sich bei der Berentung des Brutto-Betrages von 199.613,00 CHF eine jährliche Altersrente in Höhe von 11.554,00 CHF ergeben hätte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.2020 Alg ab dem 01.02.2020 bis 30.01.2022 in Höhe eines Leistungsbetrages von täglich 16,21 €. Bei der Berechnung des Leistungsbetrages rechnete die Beklagte eine ausländische Sozialleistung gemäß § 156 Abs. 3 SGB III in Höhe von 67,44 € täglich unter Heranziehung der Überbrückungsrente in Höhe von monatlich 1.196,20 CHF (= 3.588,60 CHF ./. 3) und einer Altersrente in Höhe von monatlich 962,83 CHF (= 11.554,00 CHF ./. 12) an.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte hiergegen am 15.04.2020 Widerspruch ein und teilte mit, dass sich dieser alleine gegen die Anrechnung des einmaligen Kapitalbezuges richte. Der vom Kläger bezogene Kapitalbetrag sei nicht mit einer gesetzlichen Rentenzahlung, sondern eher mit dem Modell einer privaten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht vergleichbar. Mit dem Kapitalbezug werde das Vorsorgevermögen der Pensionskasse entzogen und gänzlich in die eigene Verantwortung überführt. Rentenbezug und Kapitalbezug stellten unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen Konsequenzen dar.
Mit Änderungsbescheid vom 21.04.2020 reduzierte die Beklagte den täglichen Anrechnungsbetrag aus den ausländischen Sozialleistungen unter Zugrundelegung eines korrigierten Währungsumrechnungskurses auf 66,24 € und erhöhte dementsprechend den auszuzahlenden täglichen Leistungsbetrag ab 01.02.2020 auf 17,41 €.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2020 zurück. Es handle sich nach der Rechtsprechung des BSG in seinen Urteilen vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R) und vom 21.07.2009 (B 7/7a AL 36/07 R) bei einer S1erischen Altersrente um eine der deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung, die zum Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III führe. Eine Vergleichbarkeit komme insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpfe und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sichernde Gesamtkonzeption darstelle. Dies bestätige auch das Urteil des LSG Baden - Württemberg vom 12.05.2011 (L 12 AL 1208/10). Die Möglichkeit der Kapitalisierung einer Rente ändere nichts an deren grundsätzlichen Charakter. Bei der Kapitalisierung würden regelmäßig die kumulierten Monatsbeträge mit einem entsprechenden Abschlag in einer Summe ausgezahlt. Dem Rentner obliege es, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem könne der Kläger gegenüber vergleichbaren Antragstellern, die vom Wahlrecht der Einmalauszahlung des Altersgutha...