Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft. Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem US-amerikanischen System TRICARE kein Hindernis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf medizinische Versorgung nach dem US-amerikanischen System TRICARE steht der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft der Klägerin bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse endet.

Die Klägerin war von November 2002 bis 30.04.2004 aufgrund einer Beschäftigung bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Ab 01.05.2004 wurde sie bei der Beklagten zu 1) antragsgemäß als hauptberuflich Selbstständige freiwillig versichert.

Am 15.12.2008 unterzeichnete die Klägerin einen Fragebogen der Beklagten zu 1) bezüglich der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Am 30.12.2008 und 09.02.2009 fanden Telefonate der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 1) mit der Klägerin statt, in denen der Einkommensteuerbescheid für 2006 angefordert wurde. Dieser ging zunächst nicht ein. Mit Bescheid vom 01.03.2010 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) ab 01.02.2010 Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze fest. Mit Schreiben vom 30.07.2010 übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2008, mit Schreiben vom 05.09.2010 den Einkommensteuerbescheid für 2007. Die Schreiben der Klägerin enthielten keinen Hinweis auf eine anderweitige Versicherung. Mit Bescheid vom 07.09.2010 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge ab 01.10.2010 auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze neu fest.

Am 18.10.2011 ging ein weiterer Einkommensfragebogen der Klägerin bei der Beklagten zu 1) ein. Diese forderte anschließend den Einkommensteuerbescheid für 2009 bei der Klägerin an. Nachdem dieser zunächst nicht einging, setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 03.01.2012 wiederum Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.02.2012 fest. Mit Schreiben vom 03.02.2012 übersandte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2009. Daraufhin setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 15.03.2012 die Beiträge ab 01.02.2012 auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze neu fest.

Am 08.09.2012 übersandte die Klägerin erneut den Einkommensfragebogen ohne Hinweis auf eine anderweitige Versicherung. Der anschließend angeforderte Einkommensteuerbescheid für 2010 ging zunächst bei der Beklagten zu 1) nicht ein. Deshalb setzte diese mit Bescheid vom 07.11.2012 Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.12.2012 fest. Am 19.11.2012 ging der Einkommensteuerbescheid ein. Mit Bescheid vom 30.11.2012 stellte die Beklagte zu 1) ab 01.07.2012 Beiträge auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrenze fest.

Mit Schreiben vom 29.10.2013 bat die Beklagte zu 1) die Klägerin wiederum um Übersendung des Einkommensfragebogens und einer Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides. Nachdem keine Antwort einging, forderte die Beklagte zu 1) ab 01.02.2014 wiederum Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beklagte zu 1) mahnte mehrfach Beitragsschulden bei der Klägerin, welche die Beiträge ab Januar 2009 nicht mehr bezahlt hatte.

In einem am 20.02.2014 bei der Beklagten zu 1) eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin mit, dass sie nochmals einen Versuch unternehme, mitzuteilen, dass sie über die USA versichert sei. Sie habe dies 2009 schriftlich und in den folgenden Jahren wiederholt telefonisch versucht zu erklären. Sie habe am 30.08.1978 einen US-Soldaten geheiratet. Der Ehemann sei am 29.11.2004 verstorben. Aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes für das US-Militär stehe ihr ein Krankenversicherungsschutz (T.) als Beihilfe zu. Die Klägerin fragte an, welchen Nachweis sie besorgen müsse, damit das Verfahren beendet werden könne.

In einem Telefonat mit der Klägerin teilte diese am 26.02.2014 der Sachbearbeitung mit, dass sie eine Bescheinigung über ihren anderweitigen Krankenversicherungsschutz besorgen werde. Mit Schreiben vom 30.05.2014 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass bislang kein Nachweis eingegangen sei. Solange kein Nachweis erbracht sei, dass eine andere Krankenversicherung bestehe, müsse die Mitgliedschaft fortgeführt werden.

Zwischen Juni und August ging bei der Beklagten zu 1) ein Informationsblatt der T. (teilweise übersetzt von der Beklagten am 02.07.2014) samt Abrechnung von Leistungen sowie die ID-Karte der Klägerin für die US-Versicherung ein. Auf Letzterer ist der Beginn der Krankenversicherung am 29.11.2004 angegeben.

Am 11.08.2014 ging bei der Beklagten zu 1) ein Schreiben der Klägerin vom 06.08.2014 samt einer Bescheinigung der T. vom 30.07.2014, wonach die Versicherung seit 30.07.2008 bestande...

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