Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen
Orientierungssatz
Die Regelungen des § 82 Abs 3 S 3 SGB 11 sowie die landesrechtlichen Bestimmungen über die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen können nicht durch vertragliche Regelungen abbedungen werden. Solche Vereinbarungen sind gemäß § 53 Abs 1 SGB 10 iVm § 134 BGB nichtig. .
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 27. April 2002 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen.
Die Klägerin betreibt in Beine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die durch Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen und durch Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 1999 in den Landespflegeplan des Landes Berlin 1996 Teil I - Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege und Tagespflege - aufgenommen worden ist. Sie ist Mitglied im De. V., der seinerseits als Spitzenverband der Liga der Wohlfahrtsverbände angehört, und verfügte in den Jahren 1998 bis 2000 über 120 bis 145 Pflegeplätze. Wegen Umbaus befand sich die Pflegeeinrichtung in der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum 30. April 2000 an einem Ersatzstandort. Für den Umbau gewährte ihr der Beklagte mit seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. November 1998 Fördermittel in Höhe eines Festbetrages von 13.080.000,00 DM, wobei der Förderbescheid die Nebenbestimmung enthielt, dass während der Laufzeit des Programms - d. h. ab Inbetriebnahme der umgebauten Einrichtung - keinerlei Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden dürften.
Bis zum 30. Juni 1996 beruhte die Finanzierung der Klägerin u. a. auf Einzelvereinbarungen, in denen sie sich mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger insbesondere über die Höhe der von den Heimbewohnern und ihren Kostenträgern zu entrichtenden Heimentgelte verständigt hatte. Für die sich anschließende Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 galten die am 30. Juni 1996 maßgeblichen Heimentgelte, die auch investive Kostenbestandteile enthielten, gemäß den in Art. 49 a des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geregelten Übergangsbestimmungen für die vollstationäre Pflege weiter, nachdem es bis zum 31. Dezember 1997 nicht zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI gekommen war. Am 25. November 1997 schlossen der Beklagte und u. a. der De. V. eine “Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI„. In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, dass die Vereinbarung vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz) und der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis längstens zum 31. Dezember 1998 das Verfahren der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 93 Abs. 7 des Bundessozialhilfegesetzes sowie § 82 Abs. 3 SGB XI regele. In der Nr. 1 a) der Vereinbarung kamen die Vertragsparteien für die Einrichtungen, die mit dem Sozialhilfeträger Einzelvereinbarungen getroffen hätten, überein, dass die Einrichtungsträger die am 30. Juni 1996 bzw. bis zum 31. Dezember 1997 in den Einzelvereinbarungen enthaltenen investiven Kostenbestandteile mit der Vereinbarung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen würden. Ferner bestimmten die Vertragsparteien in der Nr. 4 der Vereinbarung, dass infolge der Übergangsregelung sowie der im Laufe des Jahres 1998 gewährten Pauschalförderung entstehende Über- bzw. Unterdeckungen der nach § 82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich 1999 gemäß Trägerantrag verrechnet würden. In der Nr. 5 der Vereinbarung regelten sie, dass die Übergangsregelung vom 1. Januar 1998 längstens bis zum 31. Dezember 1998 gelte und sukzessive durch Zustimmungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ersetzt werde; hierbei seien die Anträge zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung na...