Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Wer durch den Bezug von Rente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 5 innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt nach § 186 Abs. 9 SGB 5 mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Wird der Rentenantrag vor Eintritt aller Voraussetzungen für die Rente gestellt, so ist nicht die Antragstellung, sondern der Rentenbeginn maßgeblich.
2. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Ist der Betroffene durch das maßgebliche Merkblatt über die Frist informiert worden, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis ausgeschlossen. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 1899/95. Dies gilt in gleicher Weise für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen eines geltend gemachten Beratungsfehlers.
Normenkette
SGB V § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 13 Abs. 2, § 186 Abs. 9; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB I § 14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) für die Zeit ab dem 1. Juli 2007.
Der am XXX 1942 geborene Kläger war nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1965 bei der Beklagten krankenversichert. Im Jahr 2000 gab er - wiederum nach eigenen Angaben - seine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und verzog nach Z ... Im Jahr 2001 schloss einer eine Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten ab.
Am 7. Juni 2007 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Regelaltersrente und quittierte hierbei den Erhalt des Merkblatts über die KVdR. Die DRV Bund bewilligte die Altersrente mit Bescheid vom 1. August 2007 für die Zeit ab dem 1. Juli 2007. Der Bescheid war an eine vom Kläger angegebene Adresse in F. gerichtet. Die vom Kläger vorgelegte Kopie des Bescheides trägt den Vermerk "7.8. Bezahlt". Mit Schreiben vom 20. August 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen sowie das Merkblatt "Als Rentner T.-versichert". Mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 erinnerte Sie an die Rücksendung des Fragebogens und teilte schließlich dem Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 mit, nach ihrem Kenntnisstand habe er seinen Wohnsitz nach Z. verlegt. Somit habe er "nach dem EG- und Abkommenrecht" in seinem Wohnstaat Anspruch auf Sachleistungen, als ob er dort versichert wäre. Hierfür möge er die beiliegende Anspruchsbescheinigung bei dem z. Träger einreichen. Weiterhin möge er beachten, dass er keinen Anspruch auf Kostenerstattung von Leistungen über die T. habe, die auf Z. anfielen. Dem Schreiben beigefügt war die Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse (i.F.: Formblatt E 121) der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Seinen per Fax am 9. November 2007 gestellten Befreiungsantrag begründete der Kläger damit, er habe anlässlich eines Kontakts mit dem z. Gesundheitssystem am Vortag feststellen müssen, dass die ihm ausgestellte Medical Card nur von Krankenhäusern, nicht aber von "Privatärzten" und Apotheken akzeptiert werde. Da die Beklagte ihm nur "die deutschen Sätze ersetzen" würde, sei die Mitgliedschaft bei ihr für ihn völlig nutzlos. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. November 2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen Antrag erst nach Ablauf der einschlägigen Frist von drei Monaten am 30. September 2007 gestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 11. November 2008 zurück und führte zur Begründung aus, die Antragsfrist aus § 8 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sei eine Ausschlussfrist. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Februar 1993, 12 RK 28/92, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann nicht in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf Unkenntnis von der Befreiungsmöglichkeit beruhe. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht zum Tragen, da der Kläger zutreffend über die Befreiungsmöglichkeit informiert worden sei. Die Befreiungsmöglichkeit werde - wie auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden habe (Urteil vom 30.8.2007, L 16 KR 20/07) - nicht dadurch neu eröffnet, dass sich die getroffene Entscheidung als nachteilig erweise. Das konkrete Vorbringen des Klägers führe nicht zu einem anderen Ergeb...