Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis bzw. Glaubhaftmachung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit - Unzulässigkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart bei Bezug einer Rente wegen Alters
Orientierungssatz
1. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB 6 ist für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel in andere Altersrenten ausgeschlossen. Hat der Versicherte zeitgleich mit seinem Altersrentenantrag Altersrente für Schwerbehinderte beantragt, so handelt es sich nicht um einen Wechsel von einer in eine andere Altersrente.
2. Der Kläger eines sozialgerichtlichen Verfahrens kann mit einem Begehren auf höhere Rente nur dann obsiegen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Ausnahmsweise lässt § 203 SGB 6 die Glaubhaftmachung einer Beschäftigungszeit als Beitragszeit zu, wenn der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und dafür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2011 und gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.12.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Höhe der zustehenden Altersrente.
Der 1941 geborene Kläger entrichtete noch während des Schulbesuchs aufgrund einer Beschäftigung vom 1. bis 8.8.1957 einen Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Anschließend besuchte er bis einschließlich Februar 1964 weiter die Schule. Ab dem 1.4.1964 wurde er als Bundesbahninspektoranwärter in das Beamtenverhältnis bei der (damaligen) Deutschen Bundesbahn übernommen. Im März 1967 wurde er zum Bundesbahninspektor zur Anstellung und Beamten auf Probe ernannt, im September 1969 zum Bundesbahninspektor (gehobener Dienst, Besoldungsgruppe A9) und Beamten auf Lebenszeit. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde er zum 31.10.1971 auf eigenen Antrag entlassen. Die Tätigkeit im Beamtenverhältnis vom 1.4.1964 bis zum 31.10.1971 wurde von der Deutschen Bundesbahn bei der - damals für den Kläger zuständigen - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit dem 1.10.2005: DRV Bund) nachversichert.
Von Oktober 1971 bis Juli 1975 studierte der Kläger Sozialpädagogik an der Fachhochschule (FHS) E. Die Prüfung zum graduierten Sozialpädagogen (später: Diplom-Sozialpädagoge) bestand er am 4.7.1975, die berufspraktische Prüfung für Sozialpädagogik am 11.2.1976. Vom 6.1.1975 bis zum 5.1.1976 war er im Rahmen eines Praktikums in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Stadt E (T-Straße 00) tätig. Die Landeshauptstadt E - Jugendamt - gab dazu an, dass der Kläger vom 6.1. bis zum 17.7.1975 "in Form einer Übergangsregelung aus bestimmten Gründen als nebenamtlicher Mitarbeiter des Jugendamtes, sodann vom 18.7.1975 bis zum 15.1.1976 als Praktikant vertragsgemäß im Praktikantenverhältnis" gearbeitet habe (Bescheinigung vom 23.2.1976). Die Beschäftigungszeit vom 6.1. bis zum 17.7.1975 wurde auf Antrag des Klägers durch den Fachbereich Sozialpädagogik der FHS als Berufspraktikum anerkannt. Beiträge zur Rentenversicherung sind für diese Zeit von der Stadt E nicht entrichtet worden. Im Zuge einer Kontenklärung (aus Anlass der Scheidung des Klägers von seiner ersten Ehefrau im Jahre 1981) hat der Kläger der BfA mitgeteilt, dass er ab dem 18.7.1975 als Berufspraktikant bei der Stadtverwaltung E tätig war. Inoffiziell habe er das berufspraktische Jahr bereits im Januar 1975 angetreten, so dass sich Berufspraktikum und achtes Studiensemester überschnitten haben. Die Tätigkeit von Januar bis Juli 1975 beim Jugendamt sei auf Honorarbasis abgegolten worden, die der Pauschalversteuerung unterlegen habe und sich im Übrigen seines Wissens versicherungsmäßig nicht auswirke (Schreiben vom 19.4.1982).
Vom 6.1.1976 bis zum 30.6.1982 war der Kläger als Stadtbezirksjugendpfleger bei der Stadt E beschäftigt. Anschließend bezog er - nach Verhängung einer Sperrzeit bis zum 25.8.1982 - vom 26.8. bis zum 16.10.1982 Arbeitslosengeld. Über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte das (damalige) Arbeitsamt (AA) E die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Kläger ein Philosophiestudium aufgenommen habe, ab dem 17.10.1982 (=Beginn der Vorlesungszeit) wieder überwiegend studiere und deshalb (objektiv) nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sei. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab Oktober 1982 verfolgte der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Aktenzeichen S 19 Ar 2/83) weiter. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht und nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht wieder aufgenommen. Zu einer Prüfung, ob dem Kläger nach neuer Rechtslage doch Arbeitslosengeld zustehe, kam es...