Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug. keine Mahnungs- oder Hinweispflicht des Leistungsträgers

 

Orientierungssatz

Das Unterbleiben einer vorherigen Zahlungserinnerung hindert den Versicherungsausschluss nach § 28a Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 3 nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen B 12 AL 2/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses gemäß § 28 a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).

Die im Jahr 1953 geborene Klägerin beantragte nach vorherigem Bezug von Arbeitslosenhilfe am 29.12.2006 die freiwillige Weiterversicherung und gab hierbei an, sie sei seit dem 31.12.2004 selbständig. Sie unterzeichnete, das Merkblatt "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit zwei Bescheiden vom 22.01.2007 entsprach die Beklagte dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab dem 29.12.2006. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge beliefen sich auf 39,81 EUR monatlich im Jahr 2006 bzw. 25,73 EUR ab dem 01.01.2007. Die Beiträge seien fällig in Höhe von 3,98 EUR am 01.03.2007, am 01.04.2007 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von 102,92 EUR und für die Folgezeit jeweils am 01. des Monats, erstmals am 01.05.2007 in Höhe von 25,73 EUR. Beide Bescheide enthielten Hinweise zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug, der die Beitragszahlung für 2007 betreffende Bescheid enthält die Passage: "Das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn sie mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sind (§ 28a Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB III)."

Am 22.02.2007 entrichtete die Klägerin 3,98 EUR für im Dezember 2006, am 04.04.2007 77,19 EUR und am 22.05.2007 25,73 EUR für die Monate Januar bis einschließlich April 2007. Beiträge für den Folgezeitraum entrichtete die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 23.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Versicherungsverhältnis ende am 30.04.2007, da sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand sei.

Den am 27.10.2007 hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Hinweis auf vorübergehende Schwierigkeiten, ihren finanziellen Verpflichtungen geregelt nachzukommen. Durch Vorlage eines Buchungsbeleges wies die Klägerin die Überweisung weiterer 154,38 EUR am 22.10.2007 nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu Recht sei mit Bescheid vom 23.10.2007 das Ende der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung am 30.04.2007 festgestellt worden, da die Klägerin mit der Entrichtung von Beiträgen ab dem 01.05.2007 länger als drei Monate im Verzug gewesen sei.

Die am 24.12.2007 erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, der verschuldensunabhängig allein aufgrund verspäteter Beitragszahlung eintretende Ausschluss aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28 a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Verzug setze stets ein Vertretenmüssen voraus. Insofern die Regelung keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungstatbestände und ebensowenig die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsehe, sei sie nichtig und unbeachtlich, jedenfalls aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass ihr die verzögerte Zahlung nicht angelastet werden könne. Hierzu hat die Klägerin ein am 13.10.2008 unterzeichnetes Attest ihrer behandelnden Ärztin B vorgelegt, in dem ihr eine infolge beruflicher Überlastung geminderte Leistungsfähigkeit in der Besorgung privater Angelegenheiten im Zeitraum von Mai bis September 2007 bescheinigt wird.

Mit Urteil vom 21.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses seien erfüllt, die Regelung selbst nicht verfassungswidrig. Auf die weitere Begründung des Urteiles wird Bezug genommen.

Gegen das am 17.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 28.11.2008. Sie trägt vor, ein wirksames Fristversäumnis, welches das Versicherungspflichtverhältnis wegen Beitragsverzuges im Sinne von § 28 a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III beende, liege nicht vor. Nach dem Anordnungsrecht der Beklagten sei eine Zahlungserinnerung erforderlich, in ihrem Falle jedoch nicht erfolgt. Zudem schreibe das Anordnungsrecht der Beklagten die entsprechende Anwendung der §§ 60, 66 und 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) vor, in deren Rahmen die nachträgliche Zahlung der Beiträge für die Zeit von Mai bis Oktober 2007 zu berücksichtigen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge