Entscheidungsstichwort (Thema)
landwirtschaftliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Versicherung kraft Satzung. Auslegung der Satzungsbestimmung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. passiver Aufenthalt. aktiver Aufenthalt. Betriebsgelände. 2 1/2 jähriger Enkel des Unternehmers
Orientierungssatz
Der bloße (passive) Aufenthalt eines 2 1/2 jährigen Enkels des landwirtschaftlichen Unternehmers auf dem Betriebsgelände begründet keinen Versicherungsschutz nach § 3 Abs 1 Nr 2 SGB 7 iVm der Satzungsbestimmung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, wonach auch Familienangehörige, die im Interesse des Versicherten die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr Verkehren während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert sind (sog Aufenthaltsversicherung). Denn Sinn und Zweck der entsprechenden Satzungsbestimmung ergeben, dass eine aktive versicherte Tätigkeit des Verunglückten vorliegen muss.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte ein Ereignis vom 20. April 2005 als Arbeitsunfall anerkennen muss.
Der im September 2002 geborene Kläger lebte seinerzeit mit seinen Eltern auf dem Ferienhof, den sein Großvater in Q betrieb (Urlaub auf dem Bauernhof). Am Unfalltag mähte der Onkel des Klägers die Spiel- und Liegewiese des Ferienhofes mit einem Aufsitzrasenmäher, erfasste den Kläger beim Rückwärtsfahren und schnitt ihm dabei vier Zehen des rechten Fußes ab.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 16. Juni 2005 ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu gewähren, weil er im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Denn er sei weder Angestellter des Ferienhofes noch selbst Unternehmer gewesen. Dagegen erhob der Kläger am 05. Juli 2005 Widerspruch und berief sich auf § 57 Abs. 1 Buchstabe f der Satzung der Beklagten, wonach auch Familienangehörige unfallversichert sind, die im Interesse des Versicherten die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger während des Rasenmähens im betrieblichen Interesse des Unternehmers auf der Spiel- und Liegewiese aufgehalten habe. Vielmehr sei bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass er dem Rasenmäher aufgrund seines Spieltriebs gefolgt sei.
Dagegen hat der Kläger am 24. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und behauptet, er habe sich im Interesse des Versicherten auf dem Ferienhofgelände aufgehalten, weil er mit seinen Eltern dort gewohnt habe.
Mit Urteil vom 25. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht versichert gewesen. Versicherungsschutz könne er auch nicht aus § 57 Abs. 1 Buchstabe f der Satzung herleiten, weil er sich nicht im Interesse des Versicherten auf der Unternehmensstätte aufgehalten habe. Hierbei müsse es sich um ein betriebliches oder dem Unternehmen dienendes Interesse handeln. Der Kläger sei aber im Unfallzeitpunkt schon aufgrund seines Alters gar nicht in der Lage gewesen, für den Ferienhof eine ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu leisten. Zwar sei der Vater des Klägers als Privatperson daran interessiert, dass sich sein Sohn in seiner Umgebung aufhalte. In der gesetzlichen Unfallversicherung sei er aber nur in seiner Eigenschaft als Ferienhofunternehmer und nicht als Privatperson versichert. Aus der Formulierung "im Interesse des Versicherten" sei zu schließen, dass die Beklagte den Familienangehörigen des Versicherten keinen umfassenden Versicherungsschutz gewährleisten wollte.
Nach Zustellung am 12. Mai 2006 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 30. Mai 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe sich auf dem Betriebsgelände in der Nähe seines versicherten Vaters aufgehalten und müsse wie dieser abgesichert sein, weil er denselben Gefahren ausgesetzt gewesen sei. Außerdem hat er eine E-Mail des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 19. Mai 2005 vorgelegt, wonach unternehmensfremde Dritte nur dann unfallversichert seien, wenn die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) dies bestimme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. April 2006 zu ändern, den Bescheid vom 16. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er am 20. April 2005 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelhei...