Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 SGB 6 aufgrund langjähriger Berufserfahrung. Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG. Verfassungsmäßigkeit des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007. Ermittlung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB 6 unter Außerachtlassung der in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten
Orientierungssatz
1. Zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 SGB 6 aufgrund langjähriger Berufserfahrung.
2. Zum Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG.
3. Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF vom 20.4.2007 ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 9 sowie vom 20.10.2010 - B 13 R 90/09 R).
4. § 262 SGB 6 bietet keinen Raum für das Begehren eines FRG-Berechtigten, Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB 6 unter Außerachtlassung der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Bestimmung des Durchschnittswertes zu ermitteln.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Höhe der Altersrente des Klägers.
Der 1934 in N., UdSSR, geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises "A", datierend vom 14.07.1976. Er ist am 14.02.1976 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen.
Im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) machte der Kläger unter anderem folgende Angaben: Vom 01.05.1948 bis zum 06.11.1949 sei er in einer Kolchose als Kuhhirte beschäftigt gewesen. Nachfolgend sei er von Juni 1950 bis zum 08.02.1954 in der staatlichen Forstwirtschaft als Holzfäller, vom 23.03.1954 bis zum 01.08.1956 in der zentralen mechanischen Reparaturwerkstatt als Schmied, vom 26.09.1956 bis zum 20.05.1959 in einer staatlichen Möbelfabrik als Arbeiter, vom 18.12.1959 bis zum 26.06.1974 in einer weiteren Möbelfabrik als Tischler/Schlosser/Brigadier/Elektroschweißer und zuletzt vom 12.07.1974 bis zum 27.01.1976 in einem staatlichen Bauunternehmen als Schlosser beschäftigt gewesen. Das ebenfalls vorgelegte, in die deutsche Sprache übersetzte Arbeitsbuch des Klägers enthielt u.a. folgende Angaben: Der Kläger sei am 05.10.1950 als Holzfäller eingestellt und am 08.02.1954 auf eigenen Wunsch entlassen worden. Am 23.03.1954 sei er als Schmied eingestellt und am 01.08.1965 [richtig 1956] entlassen worden. Am 26.09.1956 sei er als Arbeiter der 5. Kategorie (Werkbankbedienung) angestellt und am 20.05.1959 wiederum auf eigenen Wunsch entlassen worden. Am 18.12.1959 sei der Kläger als Tischler an der Werkbank in der Möbelfabrik A eingestellt worden. Am 01.04.1961 sei der Kläger als Schlosser eingestellt und am 02.12.1961 als Brigadier in die Zuschneideabteilung versetzt worden. Am 26.11.1962 sei der Kläger als Schlosser der 6. Kategorie in die mechanische Abteilung überführt worden. Am 01.06.1965 sei der Kläger als Elektroschweißer der 6. Kategorie eingestellt worden, am 15.09.1966 sodann als Oberschlosser für Reparaturen. Am 01.09.1973 sei die Ernennung zum Schlosserbrigadier erfolgt und am 01.03.1974 die 5. Kategorie eines Schlossers zuerkannt worden. Nach Entlassung auf eigenen Wunsch am 26.06.1974 sei der Kläger am 12.07.1974 erneut als Schlosser der 5. Kategorie eingestellt worden und habe am 15.09.1975 wiederum die 6. Kategorie eines Schlossers zuerkannt bekommen.
Das Arbeitsbuch enthielt keine Angaben über innerhalb der Beschäftigungszeiträume liegende Unterbrechungen wie z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des unbezahlten Urlaubs. Von Februar 1978 bis Januar 1980 durchlief der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zum Maschinenschlosser. Anschließend war er bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.02.1998 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt W. (nachfolgend einheitlich: Beklagte) die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 03.03.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Rente ab dem 01.04.1998 mit einem Netto-Zahlbetrag von 1.626,45 DM unter Zugrundelegung von 36,6872 persönlichen Entgeltpunkten (EP). Hierbei berücksichtigte sie Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG für die Zeit vom 05.10.1950 bis zum 27.01.1976. Die nach dem FRG zugrunde gelegten Entgeltpunkte reduzierte die Beklagte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Sie lehnte die Anrechnung der Zeiten vom 01.05.1948 bis 15.08.1948 und 17.08.1948 bis 06.11.1949 ab. Diese Zeiten könnten nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt werden, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers lägen. Die zu 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht in vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Die in der So...