Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Sonderrechtsnachfolgers eines verstorbenen Versicherten auf Nachzahlung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG. Ausschluss des Zahlungsanspruchs. Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten
Orientierungssatz
1. Ein Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Versicherten hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten nach den Vorschriften des ZRBG, wenn der Versicherte zu Lebzeiten den von ihm gestellten Rentenantrag ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen hatte.
2. Der nach § 44 SGB 10 vom Rechtsnachfolger gestellte Überprüfungsantrag entfaltet keine Wirkung, auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, weil dem § 59 SGB 1 entgegensteht.
3. Der Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers lässt sich auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten.
4. Bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigten handelt es sich um eine Zustellung im Inland (vgl BGH vom 4.12.1991 - IV ZB 4/91), auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat; insofern gilt hier nicht die Rechtsmittelfrist des § 87 Abs 1 S 2 SGG von drei Monaten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1928 geborenen und im Oktober 2005 verstorbenen N (im folgenden: der Versicherte).
Sie war mit ihm bis zu dessen Tod verheiratet (Beschluss des regionalen Rabbinatsgerichtes in B /Israel vom 21.04.2010, Aktennummer: 000) und lebte zur Zeit seines Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt unter gemeinsamer Adresse (B, N 00).
Als seine (Sonder-)Rechtsnachfolgerin begehrt sie für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 2005 Regelaltersrente aus der Versicherung ihres Ehemanns nach dem Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung von Beitragszeiten des Versicherten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Ersatzzeiten des Versicherten wegen Verfolgung.
Der Versicherte war 1928 in D (Bessarabien/damals Rumänien) als rumänischer Staatsbürger geboren und war von Sommer 1941 bis März 1944 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen ihn aufgrund seiner jüdischen Abstammung richteten, seiner Freiheit beraubt bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt. Während dieser Verfolgungszeit legte er von April 1942 bis März 1944 in dem im damaligen Gouvernement Transnistrien gelegenen Ghetto Akmecetka eine sogenannte Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG zurück. Nach der im März 1944 erfolgten Befreiung lebte er bis 1979 als sowjetischer Staatsangehöriger in B, wanderte 1979 von dort nach Israel aus und lebte dort bis zu seinem Tode als israelischer Staatsangehöriger. Der Versicherte hat ein Verfahren bei der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Claims Conference durchgeführt und von dort eine Zahlung für den Aufenthalt im Ghetto Akmecetka im Jahr 1943 erhalten.
1993 stellte der Versicherte in Israel einen Antrag auf Gewährung einer eigenen Versichertenrente aus der israelischen Rentenversicherung.
Mit einem am 07.11.2002 eingegangenen Schreiben vom 04.11.2002 beantragte der Rentenberater und Rechtsbeistand X (X) für den Versicherten bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente ab Juli 1997 aufgrund einer Tätigkeit in einem Ghetto mit Entgeltleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG und bat um Übersendung der erforderlichen Vordrucke. Dem Antrag war eine vom Versicherten ausgestellte Vollmacht vom 20.05.2002 (allein) gegenüber X beigefügt.
Die Beklagte teilte diesem daraufhin mit Schreiben von November 2002 mit, dass aufgrund des Antrags zu prüfen sei, ob und ggfs. in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz oder dem ZRBG zu berücksichtigen seien; rentenrechtliche Zeiten könnten jedoch nur angerechnet werden, wenn sie nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht seien; um die erforderliche Feststellung der Zeiten vornehmen zu können, würden weitere Unterlagen/Beweismittel bzw. Informationen benötigt; sie bitte daher, die beigefügten Fragen vollständig und gewissenhaft zu beantworten.
Mit Schreiben von Juni 2003 erinnerte die Beklagte X an die Erledigung ihres Schreibens von November 2002.
Mit einem am 12.08.2003 eingegangenen Schreiben vom 08.08.2003 erklärte X daraufhin gegenüber der Beklagten: "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 04.11.2002 ziehe ich zurück."
Im Oktober 2005 verstarb der Versicherte.
Mit einem am 30.06.2010 eingegangenen Schreiben beantragte der jetzige Bevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt K, bei der Beklagten aus der Versicherung des Versicherten "die Überprüfung des Able...