Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialverwaltungsrecht: Kosten des Widerspruchsverfahrens. Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des Widerspruchsführers. Feststellung der Erforderlich eines Umzugs zugunsten eines Grundsicherungsempfängers als eigenständige Entscheidung
Orientierungssatz
Die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn dem sachlichen Begehr im Widerspruchsverfahren tatsächlich entsprochen wurde. Insoweit genügt es nicht den Anforderungen an einen Kostenersatzanspruch, wenn der Widerspruchsführer in einem Streit um Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem SGB 2 auf die in einem parallel geführten Widerspruchsverfahren festgestellte Erforderlichkeit des Umzugs Bezug nimmt, da diese festgestellte Erforderlichkeit keine eigenständige Regelung mit Bindungswirkung über das jeweilige Verfahren hinaus darstellt.
Normenkette
SGB II § 22; SGB X § 31 S. 1, § 34 § 63 Abs. 1, §§ 34, 63 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Die 1979 geborene Klägerin 1), der 1976 geborene Kläger zu 2) und ihre gemeinsamen Kinder, der 2000 geborene Kläger zu 3) und die 2003 geborene Klägerin zu 4) reisten im Herbst 2012 von Ungarn in die Bundesrepublik ein. Bis Ende Oktober 2012 wohnten sie bei einer Bekannten oder einer Cousine der Klägerin zu 1) in Q. Ab dem 24.10.2012 waren sie wohnungslos.
Durch Bescheid vom 01.10.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern den Regelbedarf für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 als Darlehen nach §§ 42a, 12 SGB II. Unter dem 25.10.2012 legten die Kläger dem Beklagten ein Mietangebot für eine ca. 57 qm große Dreizimmerwohnung in der S Straße 00 in Q mit einer Bruttowarmmiete von 416,98 EUR zur Prüfung vor. Mit Bescheid vom 26.10.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung der zukünftigen Unterkunftskosten für diese Wohnung ab. Die Kosten der Wohnung seien zwar angemessen. Der Umzug sei aber unter Berücksichtigung der angegebenen Gründe nicht notwendig. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 05.11.2012 Widerspruch ein, "insoweit dort die Notwendigkeit eines Umzugs abgelehnt wurde". Sie hätten gemäß § 22 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf "Zusicherung der Erforderlichkeit des Umzugs", denn dieser sei notwendig.
Mit Bescheid vom 01.11.2012 lehnte der Beklagte einen weiteren - wohl unter dem 29.10.2012 gestellten - Antrag auf Übernahme von Wohnbeschaffungskosten mit der Begründung ab, dass ein Umzug nicht erforderlich sei.
Am 08.11.2012 reichten die Kläger ein weiteres Mietangebot betreffend eine 78 qm große Vierzimmerwohnung in der E Straße 00 in I mit einer Bruttowarmmiete von 498,00 EUR ein. Mit Bescheid vom 13.11.2012 lehnte der Beklagte hinsichtlich dieses Wohnungsangebotes die "Zusicherung zum Umzug" ab. Durch Beschluss vom 14.11.2012 verpflichtete das Sozialgericht Dresden den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Klägern vorläufig die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen der Wohnung E Straße 00 in 01809 I zu erteilen. In Ausführung dieses Beschlusses sicherte der Beklagten unter dem 15.11.2012 vorläufig eine Übernahme der Aufwendungen für die Wohnung E Straße 00 in I zu. Mit Schreiben vom 23.11.2012 legten die Kläger - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - gegen die vorangegangenen Bescheide vom 01.11.2012 und 13.11.2012 Widerspruch ein.
Zum 01.12.2012 bezogen die Kläger die Wohnung E Straße 00 in I.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 betreffend die Zusicherung zu der Wohnung S Straße 00, Q als unbegründet zurück (Geschäftszeichen: XXX). Ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Zusicherung bestehe nach erfolgtem Umzug nicht mehr. Kosten seien gemäß § 63 Abs. 1 SGB X nicht zu erstatten.
Am 20.09.2013 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und eine Erstattung der anlässlich des Widerspruchsverfahrens XXX entstandenen Rechtsanwaltsgebühren begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24.04.2014 Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass sich die "widerspruchsbefangene Beschwer" auch durch den Umzug in eine andere Wohnung nicht erledigt habe. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 26.10.2012 habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er einen Umzug grundsätzlich nicht für erforderlich erachte. Anders als zum Beispiel die Angemessenheit der Unterkunftskosten, sei dieser Ablehnungsgrund nicht wohnungsb...