Verfahrensgang
SG Mainz (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen S 7 ER 188/05 KR) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 21.12.2005 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 10.000,00 EUR für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise Ordnungshaft von einem Monat, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a.) Personen, die Mitglieder der Antragsgegnerin sind, durch die Auslobung von Geldbeträgen, die 0,7 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch übersteigen, zur Werbung von neuen Mitgliedern zu veranlassen,
b.) Personen, die weder Versicherte der Antragsgegnerin noch von ihr nach Randnummer 45 der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998 i.d.F.v. 20.10.2000 beauftragte Dritte sind, zur Werbung von neuen Mitgliedern der Antragsgegnerin durch Auslobung von Geldbeträgen zu veranlassen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Der Streitwert wird auch für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 21.12.2005 und des Berichtigungsbeschlusses vom 6.1.2006 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin die Unterlassung von Mitgliederwerbung durch Inaussichtstellen einer Werbeprämie in Höhe von 75,00 EUR im Wege der Auslobung gegenüber bei der Antragsgegnerin versicherten und nicht versicherten Personen geltend.
Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin sind als gesetzliche Krankenversicherungen in Rheinland Pfalz tätig. Mitarbeiter der Antragsgegnerin warben zum einen an der Universität T… dadurch um neue Mitglieder, dass ein Betrag von 75,00 EUR für jede vermittelte Mitgliedschaft in Aussicht gestellt wurde. Zum andern führte die Antragsgegnerin in einem an die Innungsobermeister des Kreises Mainz-Bingen gerichteten Schreiben vom Oktober 2005 unter “Angebot zur Krankenversicherung Ihrer Mitarbeiter” aus: “Mitglieder werben Mitglieder: Für jedes neue AOK-Mitglied können AOK-Mitglieder eine Prämie erhalten.” In einer eidesstattlichen Versicherung vom 19.10.2005 gab der Innungsobermeisters B… G… im Anschluss an vorgenannte Schreiben an, es habe zwischen ihm und Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 14.10.2005 ein Beratungsgespräch stattgefunden, in dessen Rahmen die Antraggegnerin für jede Werbung eines neuen Mitglieds eine Prämie in Höhe von 75,00 EUR angeboten habe.
Am 14.10.2005 hat die Antragstellerin in Bezug auf die Werbepraxis der Antragsgegnerin zunächst beim Sozialgericht (SG) Speyer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das SG Speyer hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.11.2005 an das SG Mainz verwiesen hat. Die Antragstellerin hat u.a. beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Personen, die keine Versicherten der Antragsgegnerin sind zur Werbung von neuen Mitgliedern der Antragsgegnerin, insbesondere im sozialen Umfeld dieser Personen, durch Auslobung von Geldbeträgen zu veranlassen, Personen, die Versicherte der Antragsgegnerin sind, durch Gewährung von Geldbeträgen, die 0,7 v.H. der Bezugsgröße übersteigen, zur Werbung von neuen Mitgliedern zu veranlassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personen zur Werbung von neuen Mitgliedern der Antragsgegnerin durch Auslobung von Geldbeträgen, die 0,7 v.H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigen, zu veranlassen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die Werbung der Antragsgegnerin die Grenzen der zulässigen Mitgliederwerbung überschreite. Es liege ein Verstoß gegen die Randnummern 34/35 der “Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998 in der Fassung vom 20.10.2000” (im Folgenden Wettbewerbsgrundsätze) vor. Danach sei für Versicherte eine Aufwandsentschädigung von 0,7 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), für Nichtversicherte jedoch keine Entschädigung zulässig. Auch liege ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, da die Werbung darauf abziele, die persönlichen Beziehungen zwischen Studenten auszunutzen. Wegen der hohen Prämie bestehe die Gefahr, dass Studenten andere zur Mitgliedschaft drängten und eine unbefangene Prüfung des Angebots zumindest beeinträchtigt werde. Die von der Antragsgegnerin behauptete Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörde beinhalte keine Genehmigung. Dies gelte ebenso für die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung C…-M… hin...